Der Existenzgründungszuschuss ist ein monatlicher pauschaler Zuschuss, der vorrangig der sozialen Sicherung dient. Er konnte bis Ende Juni 2006 beantragt werden und wird längstens drei Jahre lang gewährt (§ 421 Buchstabe l SGB III). Da die Förderung bis zu drei Jahre lang bezogen werden kann, endet die letzten Förderung am 30. Juni 2009.
Der Zuschuss beträgt:
Der Zuschuss war steuerfrei und unterliag nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, diese steuerfreien Einnahmen werden nicht zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen.. Der Existenzgründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit ist aber bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass das Alg II um die monatliche Zahlung des Zuschusses gekürzt wird. Beim Existenzgründungszuschuss handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Ermittlung des Grundsicherungseinkommens berücksichtigt werden darf (Bundessozialgericht vom 6.12.2007, B 14/7b AS 16/06 R).
Er wird für jeweils für ein Jahr bewilligt und dann verlängert, wenn man die Fördervoraussetzungen nachweisen kann. Falls eine Sperr- oder eine Säumniszeit vorlagt verkürzte sich die Dauer der Förderung dementsprechend, wobei jedoch die bereits verstrichene Sperr- oder Säumniszeit berücksichtigt wird.
Die Förderung ist am 1.August 2006 ausgelaufen und nahtlos in den neuen Gründungszuschusses aufgegangen.