Bei der Arbeitslosenversicherung ist zu unterscheiden, ob die Existenzgründung mit Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) oder dem neuen Gründungszuschuss gefördert wird.
Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung werden als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt. Wer vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld bezogen haben, kann diesen Anspruch mit seiner Restdauer wieder geltend machen, wenn nach Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre verstrichen sind.
Wichtig: Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Anspruch auf einen Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.Neu: Existenzgründer können sich seit dem 1. Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Dieses Angebot können auch Arbeitslose während der Förderzeit nutzen. Sie müssen es aber nicht, denn ihr ehemaliger Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt erst nach vier Jahren. Über Einzelheiten informiert die Bundesagentur für Arbeit.