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Gewerbesteuer

Einleitung

Die Gewerbesteuer ist eine so genannte Realsteuer (wird auch als Objektsteuer bezeichnet), welche an das Objekt Gewerbebetrieb anknüpft. Besteuert wird der Gewerbebetrieb nach seiner Ertragskraft.

Aufgrund der Besteuerung des Gewerbeertrags sind die Einnahmen aus dieser Steuer stark konjunkturabhängig.Das Gewerbesteueraufkommen 2007 in Deutschland betrug 40,1 Milliarden Euro; es ist damit gegenüber 2006 um 4,6 Prozent gestiegen.

Sinn und Zweck der Gewerbesteuer ist es, einen Ausgleich für die Belastungen zu schaffen, die den Gemeinden durch die Gewerbebetriebe entstehen. So verursacht beispielsweise die Erschließung von Gewerbegebieten Kosten für die Gemeinde. Aber auch mittelbar entstehen der Gemeinde Kosten, da die für die Arbeitnehmer der Gewerbebetriebe notwendige Infrastruktur (z. B. Straßenbau) und Daseinsvorsorge (z. B. Kindergärten) geschaffen werden muss.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Gewerbesteuer liegt nach Art. 105 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) beim Bund, das Steueraufkommen steht hingegen gemäß Art. 106 Absatz 6 Satz 1 GG den Gemeinden zu. Der Bund und die Länder werden jedoch durch eine Umlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt (Art. 106 Absatz 6 Satz 4 GG). Die Gemeinden können die Höhe des Gewerbesteueraufkommens dadurch beeinflussen, dass sie den für die Ermittlung der Gewerbesteuer maßgeblichen Hebesatz festlegen (§ 16 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz, GewStG). Eine gegen die Verfassungsmäßigkeit des GewStG gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 14.02.2001, Aktenzeichen: 2 BvR 460/93).

In zwei Beschlüssen (15.1.2008, 1 BvL 2/04 sowie 22.7.2008, 1 BvR 1769/08) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer
entschieden:

  1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
  2. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer spiegelt eine über 70 Jahre währende Rechtstradition wider. An der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen darf der Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen zutage tritt, dass keine tragfähigen Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen. Dies ist nicht der Fall. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, vielfach auch berufsautonome Reglementierung zahlreicher freier Berufe lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden erkennen.

Darüber hinaus hat der BFH mit Urteil vom 8.4.2008 (VIII R 73/05, BStBl 2008 II S. 681) entschieden: Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt sie insgesamt gewerbliche Einkünfte.

In einem Beschluss hat der BFH klargestellt, dass sich aus dem Grundgesetz kein Rechtssatz ableiten lässt, wonach die Steuerbelastung die Hälfte der erzielten Einkünfte nicht überschreiten darf (Beschluss des BFH vom 6.3.2006, Aktenzeichen: X B 178/02, nachzulesen in: BFH/NV 2006, Seite 1153).

Ähnlich äußert sich das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2006, Aktenzeichen: 2 BvR 2194/99, nachzulesen in: NJW 2006, Seite 1191).

Aufgrund der Entscheidung dieser anhängigen Musterverfahren ergehen die Gewerbesteuerbescheide nicht mehr vorläufig (Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2008, 3 - S 0338/21, BStBl 2008 I S. 934).

Dieser Ratgeber informiert nachfolgend darüber, wer - unter welchen Voraussetzungen Gewerbesteuer zu zahlen hat und wenn ja, in welcher Höhe. Die einzelnen Kapitel geben Er gibt Tipps zu möglichen Steuerbefreiungen und erklärent, wie die Steuerhöhe beeinflusst werden kann und welche gravierenden Auswirkungen die Unternehmensteuerreform 2008 mit sich gebracht hatte.

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