Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Einleitung
Zwar ist die Belastung mit Renten- und Krankenversicherung sowie Lohnsteuer
beim Minijob ab Juli 2006 von insgesamt 25 Prozent auf 30 Prozent
gestiegen. Dies tangiert die geringfügig Beschäftigten aber nicht, denn
diese Abgaben werden vom Arbeitgeber getragen. Sie können weiterhin brutto
400 Euro im Monat ohne Abzüge kassieren, und dies unabhängig von
der Anzahl der geleisteten Stunden. Der Verdienst wird auch nicht über
die jährliche Einkommensteuererklärung erfasst, belastet also nicht die
Progression für die übrigen Einkünfte.
Kein Wunder, dass die Zahl der Minijobber in Deutschland auf nunmehr
rund 6,68 Millionen angeschwollen ist und sich damit in den vergangenen
fünf Jahren mehr als verdoppelt hat. Dieser Bereich macht bereits 18 Prozent
aller Beschäftigten aus.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitslohn monatlich
nicht mehr als 400 Euro beträgt. Auf die Dauer der Arbeitszeit kommt
es hierbei nicht an. Ein solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten
steuer- und sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf
ausgeübt wird. Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber
"Geringfügige Beschäftigung Teil 1".
Der vorliegende zweite Teil des Ratgebers behandelt verschiedene Problemgebiete.
Was geschieht, wenn die Arbeitslohngrenze überschritten wird? Was muss
bei der Ausübung mehrerer Mini-Jobs beachtet werden? Welche Übergangsregelungen
existieren? Ergeben sich Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung
beziehungsweise in anderen Bereichen?
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