Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung:
- an mindestens fünf Tagen in der Woche von vornherein auf längstens
zwei Monate im Kalenderjahr begrenzt ist
oder
- an weniger fünf Tagen in der Woche von vornherein auf längstens 50 Arbeitstage
begrenzt ist
und
- nicht berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser
Beschäftigung 400 Euro überschreitet.
Wichtig ist in diesem Fall nicht die Gehaltshöhe, sondern ausschließlich
das zeitliche Kriterium.