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Hinzuverdienstgrenze bei Renten

Bei Rentnern, die bereits 65 Jahre alt sind und die normale Altersrente beziehen, gibt es für den Hinzuverdienst keine Einschränkung. Sie dürfen also ohne weiteres 400 Euro im Monat und mehr hinzuverdienen, ohne ihre Rente zu gefährden.

Wer aber vor dem 65. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (bei Rentenbeginn ab 2001) oder wegen Erwerbsunfähigkeit (bei Rentenbeginn vor 2001) bezieht und noch einer Beschäftigung nachgeht, muss aufpassen: Seit dem 1. April 2003 beträgt die unschädliche Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Und das sind im Jahr 2005 monatlich 345, ab 2006 monatlich 350 und seit dem 1.1.2008 400 Euro monatlich.

Die Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Altrentner sowohl in West als auch in Ost. Es ist unschädlich, wenn der Nebenverdienst die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Kalenderjahr bis zum Doppelten überschreitet.

Wer eine Vollrente bezieht und verdienen mehr als 400 Euro im Monat hinzuverdient, bekommtt die Vollrente nicht mehr, wohl aber die jeweils nächste Rentenform, also die Teilrente von 2/3, Teilrente von 1/2 oder Teilrente von 1/3, da hier höhere Hinzuverdienstgrenzen gelten.

Steuertipp: Haben Sie am 31. Dezember 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bezogen, so erhalten Sie diese auch weiterhin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Sie wird also nicht durch die neue Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt, die bei Rentenbeginn ab 1. Januar 2001 gewährt wird. Bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beträgt die unschädliche Hinzuverdienstgrenze seit dem 1. April 2003 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2005 ebenfalls 345 Euro im Monat.

Die Höhe von Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrente ist davon abhängig, in welcher Höhe weitere Einkommen erzielt werden. Es gibt jedoch einen Freibetrag der nicht angerechnet werden muss. Ein 400-Euro-Minijob liegt innerhalb dieses Freibetrages und hat somit keinen Einfluss auf die Höhe der Rente, solange keine weiteren Einkünfte anzurechnen sind.

Für Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit (Ausnahmen: z.B. Dienstunfall) in den Ruhestand getreten sind, ist ein leistungsunschädlicher Nebenverdienst aus einer Beschäftigung nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze möglich. Bei einem Arbeitsentgelt aufgrund eines neben dem Ruhestand ausgeübten Minijobs bis zu 400 Euro kann es daher problematisch werden, muss es aber nicht. Dies ist abhängig von verschiedenen Faktoren, da beim Ruhegehalt individuelle Berechnungsmerkmale des einzelnen Beamten zu berücksichtigen sind.

So beeinflussen zum Beispiel :

Im jedem Fall sollten Ruhegehaltsempfängern vor Vollendung des 65. Lebensjahres, die einen Minijob aufnehmen wollen, vorab die Dienststelle (Dienstherrn) konsultieren, die die Versorgung festgestellt hat.


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