Bei Auszubildenden handelt es sich nicht um eine "geringfügige Beschäftigung", auch wenn die monatliche Vergütung weniger als 400 Euro beträgt. Für diesen Personenkreis gilt vielmehr eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern das Arbeitsentgelt eines Auszubildenden die so genannte Geringverdienergrenze nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um die Pauschalbeiträge, die für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu entrichten sind, sondern um die Beiträge für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Von der Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheiden ist nämlich die sog. "Geringverdienergrenze". Bis zum 31. März 2003 lag die Geringverdienergrenze bei 325 Euro, wurde zum 1. April 2003 auf 400 Euro angehoben und zum 1. August 2003 wieder auf 325 Euro abgesenkt. Für diese Personen besteht keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 7 SGB III).Vielmehr hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Zuschlag in der Pflegeversicherung.
Unabhängig von der Verdienstgrenze muss der Arbeitgeber die vollen Sozialversicherungsbeiträge auch für Personen übernehmen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.
Die Geringverdienergrenze gilt nur monatlich und nicht als Jahresbetrag. Wenn die Vergütung aufgrund von Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in einzelnen Monaten die Grenze von jetzt 325 Euro überschreitet, sind die Sozialversicherungsbeiträge vom übersteigenden Betrag von Arbeitgeber und Auszubildendem jeweils zur Hälfte zu tragen.
Auszubildende, die von der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld (Abg) bekommen, können jedoch einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat ausüben, ohne dass der Verdienst auf ihre Beihilfe angerechnet wird. Im Falle eines solchen Zusatzverdienstes wurde die Beihilfe (BAB und Abg) bisher gekürzt. Dieser Effekt ist durch die Erhöhung der Freibeträge ab dem 1. August 2008 weggefallen.