Wird die monatliche Arbeitslohngrenze von 400 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine "geringfügige Beschäftigung".Ob ein steuerfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wird, beurteilt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Die Geringfügigkeitsgrenze ist auch unter Einbeziehung tariflich geschuldeter, aber tatsächlich nicht ausgezahlter Löhne zu bestimmen (Bundesfinanzhof vom 29.5.2008, VI R 57/05).
Mit Überschreiten dieser Grenze wird der Arbeitslohn versicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Für die vorhergehende Zeit aber bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten und damit auch die Pflicht des Arbeitgebers, die Pauschalabgaben zu zahlen.
Steuertipp: Bei einem Monatsverdienst im Bereich von 400,01 bis 800,00 Euro gilt die Vergünstigung der so genannten Gleitzone: Hier braucht der Arbeitnehmer noch nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Einzelheiten enthält der separate Ratgeber "Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung".
Bei der Arbeitslohngrenze ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Zum "regelmäßigen" Arbeitsentgelt gehören anteilig auch einmalige Zahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Solche Sonderzahlungen werden auf das ganze Jahr umgerechnet. Diese Einmalzahlungen stoßen immer wieder bei Prüfungen auf großes Interesse. Kommt es dabei zur Überschreitung der Arbeitslohngrenze von 400 Euro, so ist der Arbeitslohn nicht nur für den betreffenden Monat, sondern rückwirkend für das ganze Jahr steuer- und sozialversicherungspflichtig. Nicht zum regelmäßigen Verdienst in diesem Sinne gehören steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers, etwa für Reisekosten, sowie Vergütungen bis zu 1.848 Euro im Jahr für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Beispiel: Frau Emsig verdient 380 Euro monatlich. Außerdem erhält sie im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro.
| laufender Arbeitslohn: 380 Euro x 12 Monate | 4.560 Euro |
| + Weihnachtsgeld | + 300 Euro |
| = zusammen | = 4.860 Euro |
| durchschnittlicher Mohnatslohn | = 405 Euro (4860 Euro / 12) |
Folge: Der durchschnittliche Monatslohn übersteigt die Arbeitslohngrenze von 400 Euro, sodass Frau Emsig versicherungspflichtig ist, und zwar rückwirkend für das ganze Jahr. Maßgebend für die Zuordnung der Einmalzahlung ist gemäß § 22 Absatz 1 SGB IV das Datum der tatsächlichen Auszahlung.
Steuertipp: Handelt es sich bei den Einmalzahlungen hingegen nicht um jährlich wiederkehrende Beträge, so werden diese nicht berücksichtigt. Dies gilt zum Beispiel für Jubiläumszuwendungen (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 30.05.2000, veröffentlicht in: DB 2000, Seite 1466) und Zahlungen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen wie etwa einer Elternzeit. Gleichwohl muss der Arbeitgeber davon die Pauschalbeiträge von 15 Prozent (beziehungsweise fünf Prozent) zur Rentenversicherung und gegebenenfalls von 13 Prozent (beziehungsweise fünf Prozent) zur Krankenversicherung abführen.
Bisher war es nicht zulässig, einfach auf das Weihnachtsgeld zu verzichten, um so das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden. Denn im Unterschied zum Steuerrecht, wo es auf das Zuflussprinzip ankommt, galt im Sozialversicherungsrecht das Anspruchsprinzip (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.08.1994, Aktenzeichen: 12 RK 59/92). Maßgebend war also nicht der tatsächlich gezahlte Arbeitslohn, sondern der Arbeitslohn, auf den Sie nach Tarifvertrag einen Anspruch hatten (so genannter Phantomlohn). Dies hat der Gesetzgeber geändert: Einmalzahlungen dürfen nunmehr nur dann berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich ausgezahlt werden. Diese Ausnahme vom Phantomlohn beziehungsweise vom Anspruchsprinzip bezieht sich nur auf Einmalzahlungen, nicht jedoch auf den laufenden Arbeitslohn, wie tarifvertragliche Bezahlung oder tarifvertraglich vorgesehene Zulagen. Allerdings muss der Mini-Jobber schriftlich auf die Zahlung verzichten und der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu seinen Lohnunterlagen nehmen.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitslohngrenze führt noch nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich gilt ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres. In Betracht kommt dies beispielsweise bei Urlaubs- oder Krankheitsvertretung sowie bei saisonbedingten Sondereinsätzen. In diesem Fall ist es nicht schädlich, wenn der Jahresverdienst höher ist als 4.800 Euro (12 x 400 Euro) und der Durchschnittsverdienst damit über 400 Euro liegt.
Beispiel: Frau Amsel arbeitet zehn Stunden wöchentlich in einer Buchhandlung und verdient 400 Euro im Monat. Vom 10. Juni. bis zum 30. Juli übernimmt sie eine Krankheitsvertretung und erhält in dieser Zeit 1.500 Euro im Monat.
Da die Veränderung des Arbeitslohns auf höchstens zwei Monate begrenzt ist, lässt sich dies als "nur gelegentlich" ansehen. Deshalb wird auch die Tätigkeit im Zeitraum 10. Juni bis 30. Juli als geringfügige Beschäftigung angesehen. Es bleibt somit dabei, dass der Arbeitgeber nur Pauschalabgaben - auch auf den hohen Arbeitslohn - zahlen muss und der Arbeitslohn in Höhe von 1.500 Euro ebenfalls steuerfrei ist.
Bei schwankender Höhe des Arbeitslohns muss ein Durchschnittswert gebildet werden. Die Pauschalabgabe hat der Arbeitgeber immer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn zu berechnen, auch wenn dieser zulässigerweise die Grenze von 400 Euro übersteigt, beispielsweise bei unvorhersehbarem Überschreiten, bei schwankender Vergütung oder bei Einmalzahlungen.
Beispiel: Herr Specht verdient in den Monaten September bis April monatlich 500 Euro und in den Monaten Mai bis August monatlich 300 Euro. Das Gesamtentgelt im Jahr beträgt 5.200 Euro, das Durchschnittsentgelt 433,33 Euro. Da es über der Arbeitslohngrenze von 400 Euro liegt, ist Herr Specht sozialversicherungspflichtig. Und zwar auch in den Monaten, in denen er nur 300 Euro verdient.