Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Einleitung
Unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung fallen zwei verschiedene
Formen der Betätigung.
Eine Anstellung kann wegen
- der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts (geringfügig
entlohnte Beschäftigung mit Gehältern von bis zu 400 Euro im Monat)
- ihrer Dauer (kurzfristige Beschäftigung, etwa als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)
geringfügig sein.
Allgemein laufen geringfügige Beschäftigungen unter den Begriffen 400-Euro
oder Mini-Jobs.
Als so genannte kurzfristige Beschäftigung werden die klassischen Aushilfstätigkeiten
(Z.B.in der Landwirtschaft als Erntehelfer) bezeichnet.
Sowohl für die geringfügig entlohnten als auch für die kurzfristigen
Beschäftigungen gilt, dass sie grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungsfrei sind. Die Angestellten können den ausgehandelten Lohn
also Brutto für Netto kassieren. Die Abgaben über nimmt der Arbeitgeber.
Ein solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten auch steuer- und sozialversicherungsfrei,
auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.
Doch diese Regelung gilt nicht in allen Fällen von Löhnen unter 400 Euro
oder einer zeitlich begrenzten Beschäftigung.
Ausnahmen gibt es beispielsweise für:
- Auszubildende.
- Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum
absolvieren.
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
- Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungsphase, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit
ihre Arbeitsstunden langsam wieder erhöhen.
- Arbeitnehmer, mit Arbeitsausfall wegen Schlechtwetters.
Ende März 2008 belief sich die Zahl der geringfügig Beschäftigten
in Deutschland auf 6,6 Millionen, davon rund 6,5 Millionen im gewerblichen
Bereich und bei den Privathaushalten waren es 152.000 Minijobber.Die Hälfte
der Minijobber sind zwischen 30 und 55 Jahre alt. Der Minijob ist eine
Frauendomäne, der Frauenanteil beträgt 64, der Männeranteil
36 Prozent. Minijobs in Privathaushalten werden zu 93 Prozent von Frauen
ausgeübt.
Es kommt vor, dass ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen
mit jeweils eigenen Verträgen ausübt. Hier gilt: Alle Beschäftigungen
bei demselben Arbeitgeber gelten stets als ein Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber "Geringfügige
Beschäftigung Teil 2".
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