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Geringfügige Beschäftigung Teil 1

Einleitung

Unter den Begriff der geringfügigen Beschäftigung fallen zwei verschiedene Formen der Betätigung.
Eine Anstellung kann wegen

  • der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Gehältern von bis zu 400 Euro im Monat)
  • ihrer Dauer (kurzfristige Beschäftigung, etwa als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung)
    geringfügig sein.
Allgemein laufen geringfügige Beschäftigungen unter den Begriffen 400-Euro oder Mini-Jobs.
Als so genannte kurzfristige Beschäftigung werden die klassischen Aushilfstätigkeiten (Z.B.in der Landwirtschaft als Erntehelfer) bezeichnet.

Sowohl für die geringfügig entlohnten als auch für die kurzfristigen Beschäftigungen gilt, dass sie grundsätzlich zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Die Angestellten können den ausgehandelten Lohn also Brutto für Netto kassieren. Die Abgaben über nimmt der Arbeitgeber. Ein solcher Mini-Job bleibt für den Beschäftigten auch steuer- und sozialversicherungsfrei, auch wenn er neben einem Hauptberuf ausgeübt wird.

Doch diese Regelung gilt nicht in allen Fällen von Löhnen unter 400 Euro oder einer zeitlich begrenzten Beschäftigung.
Ausnahmen gibt es beispielsweise für:

  • Auszubildende.
  • Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit.
  • Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungsphase, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsstunden langsam wieder erhöhen.
  • Arbeitnehmer, mit Arbeitsausfall wegen Schlechtwetters.

Ende März 2008 belief sich die Zahl der geringfügig Beschäftigten in Deutschland auf 6,6 Millionen, davon rund 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich und bei den Privathaushalten waren es 152.000 Minijobber.Die Hälfte der Minijobber sind zwischen 30 und 55 Jahre alt. Der Minijob ist eine Frauendomäne, der Frauenanteil beträgt 64, der Männeranteil 36 Prozent. Minijobs in Privathaushalten werden zu 93 Prozent von Frauen ausgeübt.

Es kommt vor, dass ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen mit jeweils eigenen Verträgen ausübt. Hier gilt: Alle Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber gelten stets als ein Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Informationen zu diesem Thema enthält der Ratgeber "Geringfügige Beschäftigung Teil 2".

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