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Steuerermäßigung wegen Haushaltshilfe

Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe (Arbeitslohn, Pauschalabgabe und Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz) zum Teil steuerlich absetzen, und zwar - wie bei Parteispenden - direkt von der Steuerschuld. Das ergibt sich aus § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG):

Steuertipp: Der Abzug von haushaltsnahen Dienstleistungen ist auch möglich, wenn die Tätigkeit in einem anderen EU-Staat also etwa der Ferienwohnung in Spanien ausgeübt wird. Zusätzlich gilt die Förderung noch in Norwegen, Island und Liechtenstein.
Der Steuerabzug ist nur möglich, "soweit" die Aufwendungen nicht bereits aufgrund anderer Regelungen steuerlich absetzbar sind, beispielsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 3 EStG oder als Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben). Das aber bedeutet, dass Sie in diesen Fällen den übersteigenden Betrag nach § 35a EStG steuerlich ansetzen können.

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die Höchstbeträge um ein Zwölftel.

Bei getrennter Veranlagung steht die Steuerermäßigung den Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Sie haben aber auch die Möglichkeit, gemeinsam eine andere Aufteilung zu beantragen. Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Lebenspartnerschaft können die genannten Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer dürfen die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder die Beauftragung von Haushaltsdienstleistungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Hierzu rechnet man den Steuerabzugsbetrag durch Vervierfachung in einen Freibetrag um. Falls ein solcher eingetragen wird, muss nach Ablauf des Jahres eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (§ 46 Absatz 2 Nr. 4 EStG).

Hinweis: Ausführliche Informationen zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen hat die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben zusammengestellt (Bundesfinanzministerium vom 26.10.2007, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl 2007 I S. 793).


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