Aufgrund der Pauschalabgabe des Arbeitgebers erwirbt der Arbeitnehmer nur minimale Ansprüche auf Altersrente und Wartezeiten. Er hat aber die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 19,9 Prozent aufzustocken und so Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben.Ende März 2008 hatten bereits 260.000 Minijobber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten erfolgt die Meldung und Entrichtung der Pauschalabgabe des Arbeitgebers mittels Haushaltsscheck (siehe Abschnitt "Haushaltsscheck"). Auf diesem Haushaltsscheck, der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterschreiben ist, kann der geringfügig Beschäftigte seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch Ankreuzen erklären. Damit erübrigt sich eine gesonderte Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber.
Der Aufstockungsbetrag beträgt bei geringfügiger Beschäftigung: im gewerblichen
Bereich 4,9 Prozent des Monatsverdienstes (bis Ende Juni 2006
7,5 Prozent; Juli bis Dezember 2006 4,5 Prozent). Das ist der
Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag
zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur
gesetzlichen Rentenversicherung, der seit dem 1. Januar 2007 19,9
Prozent beträgt.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Haushaltsbereich liegt der Eigenanteil
bei 14,9 Prozent des Monatsverdienstes, da hier Arbeitgeber jeweils
fünf Prozent an Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung
zahlen.
Beispiel:
| Monatslohn: 400 Euro | Berechnung | Betrag |
| Beitrag zur Rentenversicherung | 19,9 Prozenz x 400 Euro | 79,60 Euro |
| - Arbeitgeberanteil | - 15,0 Prozent x 400 Euro | - 60,00 Euro |
| = Arbeitnehmeranteil | = 4,9 Prozenz x 400 Euro | = 19,60 Euro |
| Ergebnis: Für 19,60 Euro im Monat erhält der Mini-Jobber seine Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation, Erwerbsminderungsrente sowie Riesterrente und erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten. | ||
Steuertipp: Durch die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages erwerben Sie mit einem relativ geringen eigenen Beitragsanteil Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist durch die Abgabenerhöhung ab Mitte 2006 für den gewerblichen Bereich sogar noch günstiger geworden, da der Arbeitgeber einen höheren Teil der Beiträge übernimmt.
Über die Aufstockung gibt es:
Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit werden Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und können deshalb auch von der staatlichen Förderung bei der privaten Altersvorsorge profitieren ("Riester-Förderung"). Sie sind dann unmittelbar zulagenberechtigt und können die Altersvorsorgezulage, also die Grundzulage und gegebenenfalls auch die Kinderzulage, beanspruchen.
In die gesetzliche Rentenversicherung muss immer als Pflichtbeitrag immer ein Mindestbetrag eingezahlt werden. Dafür wird gemäß § 163 Absatz 8 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ein Mindestverdienst von 155 Euro zugrunde gelegt. Der Mindestbeitrag beträgt derzeit 30,84 Euro (das sind 19,9 Prozent von 155 Euro). Der Arbeitgeber hat seine 15 Prozent (beziehungsweise 5 Prozent im Haushaltsbereich) aber nur vom tatsächlich ausgezahlten Lohn zu berechnen. Beträgt der Monatsverdienst weniger als 155 Euro, muss der Arbeitnehmer die zusätzliche Differenz zwischen dem Arbeitgeberbeitrag und dem Mindestbeitrag selber zahlen.
Beispiel:
| Monatslohn: 140 Euro | gewerblicher Bereich | Haushaltsbereich | ||
| Berechnung | Betrag | Berechnung | Betrag | |
| Mindestbeitrag des Arbeitnehmers | 155 Euro x 19,9 Prozent | 30,84 Euro | 155 Euro x 19,9 Prozent | 30,84 Euro |
| - Arbeitgeberanteil | - 140 Euro x 15,0 Prozent | - 21,00 Euro | - 140 Euro x 5,0 Prozent | - 7,00 Euro |
| = Arbeitnehmeranteil | = 9,84 Euro | = 23,84 Euro | ||
Steuertipp: Der bei Minijobs gezahlte Rentenversicherungsbeitrag wird bei den Altersvorsorgeaufwendungen als steuerfreier Arbeitgeberanteil berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder eine Pauschalbesteuerung erfolgt. Die im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber erbrachten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung wirken sich auf den Sonderausgabenabzug nach 2007 allerdings nur noch mindernd aus, wenn der Mini-Jobber dies beantragt. Das wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 eingeführt.