Förderung privater Altersvorsorge Teil 2: Rürup-Rente
Einleitung
Auf die Rentner der Zukunft kommen erhebliche Belastungen zu:
- Das Eintrittsalter steigt langfristig auf 67 Jahre.
- Die jährlichen Rentenanstiege fallen mäßig oder sogar ganz aus.
- Die Altersrente wird zunehmend in voller Höhe steuerpflichtig.
Im Gegenzug fördert der Staat aber auch immer stärker den Aufbau
der privaten Altersvorsorge. Ein Element hiervon ist die neue besonders
geförderten privaten Rente für die Altersvorsorge, die so genannte
Rürup-Rente. Hier können Sparer,einen großen Teil der
Beiträge steuerlich geltend machen. Das ist vor allem für Freiberufler
und Unternehmer ohne gesetzliche Rentenversicherungspflicht interessant,
aber auch Ruheständler können die Steuervorteile nutzen.
Durch das seit 2005 geltende Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde nicht
nur der Weg für die grundlegende Neuregelung der staatlichen Behandlung
von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen freigemacht. Ab diesem
Zeitpunkt bietet sich auch eine ganz neue Möglichkeit, für das Alter über
eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung zu sparen. Die "Rürup-Rente"
ist eine Ergänzung zum Riester-Sparen bei Arbeitnehmern und ist vor allem
für Selbstständige gedacht.
Das Alterseinkünftegesetz war die notwendige Reaktion des Gesetzgebers
auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem die grundsätzliche
Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen
und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgebot
des Grundgesetzes festgeschrieben wurde (Urteil des BVerfG vom 06.03.2002,
Aktenzeichen: 2 BvL 17/99, veröffentlicht in: BStBl. 2002 Band II,
Seite 618). Bis dahin mussten Pensionäre ihre Einkünfte voll, Rentner
nur dem Ertragsanteil versteuern. Der Gesetzgeber stand damit in der Pflicht,
spätestens zu Beginn 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Wichtiger Bestandteil des Gesetzes sind die Neuregelungen im Bereich
der Lebensversicherung, wo mit dem Wegfall des einstigen Steuerprivilegs
eine völlig neue Situation entstanden ist. Aber auch andere Formen der
Altersvorsorge wie die Leibrenten wurden unter dem Stichwort "Nachgelagerte
Besteuerung" neu geregelt. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer künftig
die Aufwendungen, die er während des Erwerbslebens für die Altersvorsorge
tätigt, steuersparend mit dem Finanzamt abrechnen kann. Erst später -
in der Auszahlungsphase im Ruhestand - soll die Rente dann nachhaltiger
besteuert werden als zuvor.
Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt ab dem 1. Januar
2005 schrittweise. Das heißt: Die Rentenversicherungsbeiträge der
Versicherten werden in Etappen von der Steuer befreit, während die Renten
gleichzeitig stärker besteuert werden. Durch einen langen Übergangszeitraum
(bis 2040) sollen soziale Härten und eine Doppelbesteuerung vermieden
werden.
Da zunächst nur 50 Prozent (2005), 52 Prozent (2006), 54 Prozent
(2007) und 56 Prozent (2008) der Rente besteuert werden, müssen Rentner
ohne weitere Einkünfte in den meisten Fällen zunächst weiterhin keine
oder nur geringe Steuern zahlen. Der jeweils maßgebende Besteuerungsanteil
richtet sich nach dem Jahr des Erstbezugs und bleibt dann gleich. Wer
also Anfang 2009 in den Ruhestand wechselt, muss auf Dauer nur 58 Prozent
seiner Rente als steuerpflichtige Einnahme erfassen.
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