Finanzamt belogen - was nun? Teil 2
Einleitung
Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung gelten bei vielen Bürgern immer
noch als Kavaliersdelikt. Doch wer dabei erwischt wird, muss mit empfindlichen
Strafen rechnen. Die Ermittlungen der Steuerfahndung im Bankensektor zeigten
in der Vergangenheit deutlich, dass der Staat nicht länger gewillt ist,
die lasche Steuermoral mancher Bürger hinzunehmen. Zudem haben sich die
Ermittlungsmöglichkeiten der Beamten deutlich verbessert. Im Bereich der
Betriebsprüfung helfen Software-Programme zum schnellen Aufspüren von
Ungereimtheiten. Und in Bezug auf Sparer gibt es über Kontenzugriff, EU-Zinsrichtlinie
und den neuen Öffnungstendenzen von Steueroasen reihenweise Kontrollmechanismen.
Ist eine Steuerhinterziehung erst mal aufgedeckt, führt dies häufig nicht
nur zu beträchtlichen Nachforderungen von Steuern und Hinterziehungszinsen.
Oftmals muss der Steuersünder darüber hinaus noch mit strafrechtlichen
Maßnahmen rechnen. Bei hinterzogenen Steuern von mehr als etwa 100.000 Euro
kann sogar Freiheitsentzug drohen. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs
haben sich die Strafen für Steuerhinterziehung aktuell deutlich verschärft
und Betroffene bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe kommen
in aller Regel nicht mehr auf Bewährung davon kommen (BGH vom 2.12.2008,
1 StR 416/08).
Missgünstige Nachbarn, Ex-Ehepartner, im Erbfall leer ausgehende
Verwandte oder gekündigte Arbeitnehmer liefern dem Finanzamt oft
wichtige Details über Steuersünden Dritter. Rund 20 Prozent
aller Steuerfahndungsfälle stammen nach Information der Deutschen
Steuergewerkschaft aus diesem Informantenkreis. Da ist es wenig verwunderlich,
dass solche Informanten besonders geschützt werden. Die Oberfinanzdirektion
Hannover weist die Beamten in zwei Schreiben darauf hin, wie sorgfältig
sie mit Anzeigeerstattern umzugehen haben 6.8.2008, S 0130 - 161 - StO
142 und 11.10.2007, S 0130 - 235 - StO 142).
Sie werden durch das strenge Steuergeheimnis geschützt, der Angezeigte
hat keinen Anspruch auf Namensnennung. Die Anonymität steht über
datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Recht auf Auskunftsanspruch
in Strafverfahren. Sogar die Kollegen von der Steuerfahndung sind hiervon
betroffen. Wird für sie aufgrund der Anzeige eine Ermittlungsakte
angelegt, dürfen die Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht
aufgenommen werden. Erlaubt ist höchstens ein Aktenvermerk in anonymisierter
Form. Der strickte Informantenschutz löst sich erst dann auf, wenn
die Anzeige vorsätzlich falsche Verdächtigungen, Beleidigungen
oder üble Nachrede enthält.
Auf Grund des neuen § 370 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO),
der seit Ende 2007 gilt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn
Jahren für denjenigen, der gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
Steuern verkürzt oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
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