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Finanzamt belogen - was nun? Teil 2

Einleitung

Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung gelten bei vielen Bürgern immer noch als Kavaliersdelikt. Doch wer dabei erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Ermittlungen der Steuerfahndung im Bankensektor zeigten in der Vergangenheit deutlich, dass der Staat nicht länger gewillt ist, die lasche Steuermoral mancher Bürger hinzunehmen. Zudem haben sich die Ermittlungsmöglichkeiten der Beamten deutlich verbessert. Im Bereich der Betriebsprüfung helfen Software-Programme zum schnellen Aufspüren von Ungereimtheiten. Und in Bezug auf Sparer gibt es über Kontenzugriff, EU-Zinsrichtlinie und den neuen Öffnungstendenzen von Steueroasen reihenweise Kontrollmechanismen.

Ist eine Steuerhinterziehung erst mal aufgedeckt, führt dies häufig nicht nur zu beträchtlichen Nachforderungen von Steuern und Hinterziehungszinsen. Oftmals muss der Steuersünder darüber hinaus noch mit strafrechtlichen Maßnahmen rechnen. Bei hinterzogenen Steuern von mehr als etwa 100.000 Euro kann sogar Freiheitsentzug drohen. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben sich die Strafen für Steuerhinterziehung aktuell deutlich verschärft und Betroffene bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe kommen in aller Regel nicht mehr auf Bewährung davon kommen (BGH vom 2.12.2008, 1 StR 416/08).

Missgünstige Nachbarn, Ex-Ehepartner, im Erbfall leer ausgehende Verwandte oder gekündigte Arbeitnehmer liefern dem Finanzamt oft wichtige Details über Steuersünden Dritter. Rund 20 Prozent aller Steuerfahndungsfälle stammen nach Information der Deutschen Steuergewerkschaft aus diesem Informantenkreis. Da ist es wenig verwunderlich, dass solche Informanten besonders geschützt werden. Die Oberfinanzdirektion Hannover weist die Beamten in zwei Schreiben darauf hin, wie sorgfältig sie mit Anzeigeerstattern umzugehen haben 6.8.2008, S 0130 - 161 - StO 142 und 11.10.2007, S 0130 - 235 - StO 142).

Sie werden durch das strenge Steuergeheimnis geschützt, der Angezeigte hat keinen Anspruch auf Namensnennung. Die Anonymität steht über datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Recht auf Auskunftsanspruch in Strafverfahren. Sogar die Kollegen von der Steuerfahndung sind hiervon betroffen. Wird für sie aufgrund der Anzeige eine Ermittlungsakte angelegt, dürfen die Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden. Erlaubt ist höchstens ein Aktenvermerk in anonymisierter Form. Der strickte Informantenschutz löst sich erst dann auf, wenn die Anzeige vorsätzlich falsche Verdächtigungen, Beleidigungen oder üble Nachrede enthält.

Auf Grund des neuen § 370 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), der seit Ende 2007 gilt, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren für denjenigen, der gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Steuern verkürzt oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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