Im Gegensatz zu früheren Jahren müssen neue Regeln beachtet werden. Denn das Finanzamt darf seit dem 1. Januar 2007 Einsprüche schneller und effektiver bearbeiten, vor allem bei Streitpunkten, die viele Bürger betreffen. Die Behörde kann vorab nur über Teile des Einspruchs entscheiden, früher blieb der gesamte Steuerbescheid grundsätzlich in vollem Umfang offen. Zudem darf das Finanzamt jetzt anhängige Einsprüche durch öffentliche Bekanntgabe zurückweisen, wenn Gerichte im Sinne des Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für bereits längst eingelegte Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern.
Ein wichtiger Aspekt ist über das Jahressteuergesetz 2007 durch die neuen § 367 Absätze 2a und 2b der Abgabenordnung (AO) hinzugekommen. Bislang hielt ein Einspruch grundsätzlich den gesamten Steuerbescheid offen, da es keinen Teilbescheid gab. Folglich reichte es aus, sich an ein Verfahren dranzuhängen und neben dem strittigen Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Tatsachen vorbringen oder an Entscheidungen zu anderen Punkten zu partizipieren. Nunmehr kann die Finanzbehörde gemäß § 367 Absatz 2a AO vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Dieser Teil des Bescheids wird dann bestandskräftig.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat hierzu
Damit können sich Anleger nicht mehr darauf verlassen, dass ein schwebender
Einspruch zu einem Streitpunkt so lange offen hält, bis auch später über
ein anhängiges Verfahren bei den obersten Gerichten entschieden ist. Vielmehr
ist der Rechtsbehelf zu diesem Themenbereich zu präzisieren und insoweit
zu erweitern. Es ist zu vermuten, dass Finanzämter diese neue gesetzliche
Möglichkeit rege nutzen werden. Denn bereits mit Ergehen der Teileinspruchsentscheidung
gilt der Fall für sie als statistisch erledigt.
Darüber hinaus kommt es jetzt schneller zu einer Bestandskraft von Bescheiden, da anhängige Einsprüche nach § 367 Absatz 2b AO per Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden können, sollten Europäischer Gerichtshof, Bundesverfassungsgericht oder Bundesfinanzhof zugunsten des Finanzamts entscheiden. Eine solche Massen-Einspruchsentscheidung ist auf Internetseiten des Bundesfinanzministeriums sowie im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und gilt am Tag nach der Herausgabe als bekannt gegeben. Auch über diese Maßnahme droht einem bislang offenen Verfahren schneller das Aus, sollten zu beanstandende Punkte nicht separat vorgebracht worden sein. Zwar verlängert sich die Klagefrist im Fall der Allgemeinverfügung auf ein Jahr, diese Option sollte aber mit der rechtzeitigen Einspruchsbegründung vermieden werden.
Hinweis: Wie sich die Finanzverwaltung die neuen Regeln in der Praxis vorstellt, hat sie einem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) neu herausgegeben (BMF 2.1.2008, IV A 4 - S 0062/07/0001, BStBl 2008 I S. 26).
Das FG Niedersachsen hatte mit Urteil vom 12.12.2007 (7 K 249/07) entschieden, dass ein Teil-Einspruchsbescheid ermessensfehlhaft ist, weil er den effektiven Rechtschutz verkürzt. Der Fall ist nun beim Bundesfinanzhof unter III R 39/08 anhängig. Die Finanzämter sollen Einsprüche mit Bezug auf die Revision ruhen lassen (Finanzministerium Niedersachsen 28.7.2008, S 0625 - 28 - 33 11).