Ein Einspruch gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist grundsätzlich erlaubt, da diese fast ausschließlich den abgabenrechtlichen Bereich (§ 347 Absatz 2 Abgabenordnung, AO) tätig sind. Das gilt selbstverständlich auch für den Einspruch gegen einen Steuerbescheid, der einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde darstellt.
Man sollte jedoch beachten, dass ein erneuter Einspruch gegen die ergangene Einspruchsentscheidung nicht zulässig ist (§ 348 Nr. 1 AO).