Ist der vermeintlich fehlerhafte Steuerbescheid erst einmal ergangen, so stellt sich die Frage, wie sich der Steuerzahler gegen ihn wehren kann.
Hierzu stehen ihm verschiedene Wege offen:
Zunächst einmal hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, einen Antrag auf schlichte Änderung des Steuerbescheides zu stellen, wie es § 172 Absatz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) vorsieht. Dabei besteht aber nur die Aussicht auf Erfolg, solange der Bescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Bei offensichtlichen Mängeln wie Schreib- oder Rechenfehlern, kann der Steuerpflichtige einfach einen Berichtigungsantrag stellen (§ 129 AO). Ein solcher Antrag hat den Vorteil, dass dem Begehren des Steuerpflichtigen ohne Verwaltungsaufwand entsprochen werden kann. So kann der Steuerzahler oftmals in kürzerer Zeit eine Entscheidung erhalten.
In einigen Fällen kann der Bescheid auch nach Bestandskraft noch geändert werden, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Dann ist der komplette Fall weiterhin völlig offen, bis der Vorbehalt mittels gesonderten Bescheids aufgehoben wird oder Verjährung eintritt. Das Finanzamt nutzt dieses Mittel zumeist, wenn beim Steuerzahler eine Betriebsprüfung auf dem Plan steht oder gravierende Sachverhalte erst im Nachhinein durchleuchtet werden sollen. Solange der Vorbehalt besteht, können Sie Ihre Änderungswünsche beim Finanzamt ohne Einspruch geltend machen.
Zudem bleibt noch die Möglichkeit, auf neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren.
Der entscheidende Nachteil besteht jedoch darin, dass der Steuerpflichtige, sofern er nicht zusätzlich einen fristgerechten Einspruch (förmliches Rechtsbehelfsverfahren) gegen den Bescheid einlegt, die Entscheidung der Finanzbehörde nicht mehr im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht überprüfen lassen kann (§ 44 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO).
Anders ist dies bei Einlegung eines Einspruchs (§ 347 AO). Die (erfolglose) Durchführung des Einspruchsverfahrens ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage. Zudem eröffnet der Einspruch eine umfassende Überprüfung des Steuerbescheides und zwar zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (§ 367 Abs. 2 AO).