Das Gesetz enthält Vorgaben, was in einem Einspruch enthalten sein
muss. Dabei werden zwingende Vorgaben (Muss-Vorschriften) und Soll-Vorschriften
unterschieden. Der Unterschied: Werden die zwingenden Vorschriften nicht
beachtet, ist der Einspruch ungültig, werden Soll-Vorschriften nicht
eingehalten, behält der Einspruch dagegen dennoch seine Gültigkeit und
muss von der Behörde entschieden werden.
Muss-Inhalt:
In seinem Einspruch muss der Steuerpflichtige zum Ausdruck bringen,
dass er eine Überprüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes (Steuerbescheid)
begehrt. Diese Anforderung ist gesetzlich zwar nicht ausdrücklich niedergelegt,
stellt jedoch den absolut notwendigen Inhalt eines jeden Einspruchs
dar.
Aus dem Schriftstück muss hervorgehen, wer den Einspruch eingelegt
hat (§ 357 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung, AO). Der Einspruch
braucht dabei allerdings nicht unbedingt vom Steuerpflichtigen unterzeichnet
zu werden.
Soll-Inhalt:
Der Verwaltungsakt, gegen den sich der Einspruch richtet, sollte ausdrücklich
bezeichnet werden, auch wenn dies dem Schreiben des Steuerpflichtigen
und den sonstigen Umständen nach erkennbar ist (§ 357 Absatz 3
Satz 1 AO).
Es sollte angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten
und seine Aufhebung beantragt wird (§ 357 Absatz 3 Satz 2
AO).
Der Einspruch sollte begründet werden (§ 357 Absatz 3 Satz 3
AO).