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Entscheidung über den Einspruch

Sind die Formalien und inhaltlichen Voraussetzungen eingehalten und ist der Einspruch der zuständigen Behörde innerhalb der Einspruchsfrist zugegangen (siehe vorherige Abschnitte) fällt die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) erlassen hat, eine Einspruchsentscheidung (§ 367 Absatz 1 Abgabenordnung, AO) oder gibt dem Antrag Recht. Dann wird der Steuerbescheid entsprechend geändert.

Selbst wenn der Steuerpflichtige mit seinem Einspruch nur einen Teil des Steuerbescheides angegriffen hat, erfolgt eine erneute, vollständige Sachprüfung. Eine Einschränkung des Rechtsbehelfsverfahrens auf bestimmte Teile ist rechtlich nicht möglich.

Achtung: Der Steuerbescheid kann nach Abschluss der erneuten Sachprüfung auch zum Nachteil des Einspruchsführers abgeändert werden (so genannte "Verböserung"). Vor einer solchen Entscheidung muss die Behörde den Betroffenen aber auf die beabsichtigten Verschlechterungen hinweisen. Außerdem hat der Steuerpflichtige das Recht, sich hierzu zu äußern ("rechtliches Gehör"), was § 367 Absatz 2 Satz 2 AO vorgibt.

Je nach Sachlage bestehen für die Finanzbehörde folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

Ist der Einspruch zulässig, kann über ihn in verschiedener Weise entschieden werden:

Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben (§ 366 AO). Dies kann durch einen einfachen Brief erfolgen. Eine förmliche Zustellung ist nicht zwingend erforderlich (§§ 366 Satz 2, 122 Absatz 5 AO).

Gegen die Einspruchsentscheidung kann der Steuerpflichtige Klage vor dem Finanzgericht erheben. Auf diese Möglichkeit muss er in der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen werden (§ 33 Absatz 1 Nr. 1, § 35 Finanzgerichtsordnung, FGO).

Entspricht das Finanzamt dem Einspruch mit einem Änderungsbescheid in vollem Umfang, ist hiergegen erneut der Einspruch statthaft (Urteil des BFH vom 18.04.2007, Aktenzeichen: XI R 47/05, BStBl 2007 II S. 736). Somit ist ein anschließender Rechtsbehelf mit nachgereichten zusätzlichen Sachverhalten möglich, sofern der Steuerzahler durch den geänderten Einkommensteuerbescheid beschwert ist. Die Beschwer wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt dem Einspruchsbegehren gegen den ursprünglichen Bescheid in vollem Umfang entsprochen hat. Eine Kosten verursachende Klage kann somit entfallen. Eine Beschwer liegt nur dann nicht mehr vor, wenn die Steuer auf Null festgesetzt wurde.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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