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Einspruchsfrist

Ein erfolgreicher Einspruch muss sowohl begründet als auch zulässig sein. Die zweite Voraussetzung prüfen Finanzbeamte zuerst, denn ohne Zulässigkeit brauchen sie unabhängig von Fehlern erst gar nicht in die steuerliche Materie einzusteigen. Das entscheidende Kriterium ist die einmonatige Einspruchsfrist. Um die Frist einzuhalten, ist es erforderlich, dass der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingeht. Es reicht nicht aus, das Schriftstück erst an diesem Tag zur Post zu geben. Wird es terminlich eng, sollte daher das Einspruchsschreiben im Hausbriefkasten des Finanzamts landen.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Steuerbescheides) einzulegen (§ 355 Absatz 1 AO).
Für die Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs gilt hingegen keine Frist (§ 355 Absatz 2 AO).

Die Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgt regelmäßig durch einfachen Brief per Post. In diesem Fall gilt der Steuerbescheid am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Die zusätzliche elektronische Versendung im Rahmen von ELSTER für diese Rechnung uninteressant.
Fällt dieser dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Dreitagesfrist auf den nächstfolgenden Werktag (Urteil des BFH vom 14.10.2003, Aktenzeichen: IX R 68/98, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 875). Dies kann bedeutsam sein, wenn es mit der Monatsfrist für das Einlegen des Einspruchs am Ende eng wird.
Kommt die Post nachweislich erst später - nach Ablauf der Dreitagesfrist - ins Haus, ist dieses Datum maßgebend, auch wenn es auf einen Sonnabend fällt (Urteil des BFH vom 09.11.2005, Aktenzeichen: I R 111/04, veröffentlicht in: BStBl. 2006, Band II, Seite 219).Dafür trägt der Einspruchsführer die Feststellungslast; dabei kommt ihm weder ein Anscheinsbeweis noch eine Zugangsfiktion zugute (BFH 21.9.2007, IX B 79/07, BFH/NV 2008 S. 22). Die Behörden sind bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen belastenden Bescheid nicht verpflichtet, über die schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen (FG München 11.12.2007, 10 K 52/07, rechtskräftig).

Falls ein Steuerbescheid förmlich zugestellt werden sollte, gilt er am Tag der Zustellung als bekannt gegeben (§ 122 Absatz 2 AO).

Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder Feiertag, gilt die gleiche Regelung wie für den Beginn: der nächste Werktag ist maßgebend.

Beispiel:

Der Steuerbescheid muss unbedingt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den steuerpflichtigen Adressat des Bescheides darüber aufklärt, welche Möglichkeiten ihm offen stehen, sich zu wehren. Soweit ein schriftlicher Verwaltungsakt, und dies ist der Steuerbescheid, jedoch keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung enthält, beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen (§ 356 Absatz 1 AO). In diesem Fall beginnt sie erst, sobald die Behörde die Belehrung nachgeholt bzw. korrigiert hat. Der Einspruch ist jedoch trotz mangelhafter bzw. fehlender Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Fall spätestens innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen (§ 356 Abs. 2 AO).

Um die Frist einzuhalten, ist es erforderlich, dass der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingeht. Fällt auch dieser Tag auf Wochenende oder Feiertag, verschiebt sich die Frist ebenfalls. Diese Sonderregel sollten Steuerzahler beachten, wenn es terminlich knapp wird. Hierauf muss das Finanzamt im Bescheid nicht gesondert hinweisen (BFH-Urteil vom 7.3.2006, X R 18/05, BStBl 2006 II S. 455).

Steuertipp: Zur Wahrung der einmonatigen Frist reicht auch zunächst einmal der vorsorgliche Einspruch aus. Üblich in diesem Zusammenhang ist die Formulierung "Begründung folgt". Das schafft Zeit und Luft, um Belege oder Argumente zu besorgen. Hierzu räumt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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