Der Steuerpflichtige muss geltend machen, dass er "beschwert" ist. Das bedeutet, er muss rügen, dass der Steuerbescheid seine Rechte beeinträchtigt. Zumindest darf eine Verletzung seiner Rechte nicht ausgeschlossen sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Einspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwer kann sich nur aus der Sachentscheidung der Behörde ergeben, und auch nur dann, wenn das Ergebnis der Entscheidung falsch ist. Ist das Ergebnis richtig, aber in der Begründung falsch, kann der Einspruch keinen Erfolg haben.
Beispiel: Das Finanzamt erkennt im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachten Umzugskosten mit der unzutreffenden Begründung nicht an, dass der Umzug privat veranlasst sei. Im Einspruchsverfahren kann der Steuerpflichtige dies ausräumen. Gleichzeitig wird aber bekannt, dass er von seinem Arbeitgeber die Umzugskosten erstattet bekommen hat.