Stellt der Steuerpflichtige einen Antrag bei der Finanzbehörde, muss ermittelt werden, um welchen Rechtsbehelf es sich handelt. Hierbei ist nicht die Bezeichnung oder der Wortlaut des Antrags, sondern der mit ihm verfolgte Zweck maßgebend.
In der Regel wird der Antrag als förmlicher Einspruch behandelt, da er dem Steuerzahler im Rechtsbehelfsverfahren eine günstigere Stellung einräumt. Dies kommt auch im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zum Ausdruck (Vor § 347 AEAO).
Im den folgenden Abschnitten soll nun dargestellt werden, welche Anforderungen in formeller und materieller Hinsicht an den Einspruch gestellt werden.