Beim Einspruch sind zwei Formen zu unterscheiden:
Normalfall ist der Einspruch gegen Verwaltungsakte (Steuerbescheide) des Finanzamtes in Abgabenangelegenheiten gemäß § 347 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Das gilt nicht nur für den erstmaligen Erlass eines Steuerbescheides. Wurde dieser von der Finanzbehörde korrigiert oder ein Antrag auf schlichte Änderung oder eine Korrektur abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung ebenfalls Einspruch eingelegt werden.
Wenn ein Steuerbescheid aufgrund gravierender Mängel nichtig ist (§ 125 AO) und deshalb überhaupt keine Rechtswirkung entfaltet, so darf der Steuerzahler dennoch Einspruch dagegen erheben. Denn er muss sich wehren können, da der Bescheid den Rechtsschein der Gültigkeit besitzt und dem Steuerpflichtigen zum Nachteil gereicht, wenn er nicht tätig wird.
Untätigkeitseinspruch :
Einen Sonderfall stellt der so genannte Untätigkeitseinspruch dar (§ 347 Absatz 1 Satz 2 AO). Mit ihm kann gegen jede behördliche Untätigkeit vorgegangen werden, soweit es sich nicht um ein Einspruchsverfahren selbst handelt (§ 348 Nr. 2 AO). Dann bleibt nur die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben (§ 46 Finanzgerichtsordnung, FGO).
Der Untätigkeitseinspruch hat bestimmte Zulässigkeitsvoraussetzungen. Er ist nur statthaft, wenn über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. Antrag eines Arbeitnehmers auf Einkommensteuerveranlagung) ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Ein zureichender Grund liegt vor, wenn der Antragsteller bei verständiger Würdigung aller Umstände noch nicht mit einer Entscheidung der Behörde rechnen konnte. Verweigert der Steuerpflichtige jedoch die Mitwirkung, indem er beispielsweise Rückfragen der Finanzbehörde zu seinem Antrag nicht beantwortet, kann er auch nicht die Untätigkeit des Finanzamtes beanstanden. Eine Verwirkung des Untätigkeitseinspruchs in dem Sinne, dass eine zeitliche Obergrenze für die Einlegung gefordert wird, existiert nicht. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung der Sache für den Antragsteller und die Finanzbehörde. Sofern der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einer schnelleren Veranlagung hat, wird eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten im Allgemeinen noch als angemessen anzusehen sein.