Grundsätzlich ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird. So ist es in § 357 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) festgelegt.
Wird er stattdessen bei einer anderen, nicht zuständigen Behörde eingelegt,
bleibt dies aber folgenlos, soweit er von dieser Behörde vor Ablauf der
Einspruchsfrist an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde (§ 357
Absatz 2 Satz 4 AO).
Auf dieses Risiko sollten sich Steuerzahler aber erst gar nicht einlassen.
Adressat sollte daher immer das Finanzamt sein, das mit Anschrift auf
dem Steuerbescheid angegeben ist.