Einspruch gegen den Steuerbescheid
Einleitung
Jahr für Jahr profitiert der Staat davon, dass eine nicht unerhebliche
Zahl von Bundesbürgern auf die Abgabe einer Steuererklärung und damit
eine mögliche Erstattung verzichtet. Die Mehrheit ringt sich dennoch dazu
durch, da sich dies für viele Betroffene in barer Münze bezahlt macht.
Nicht selten tritt aber dann der Fall ein, dass das Finanzamt manche
Beträge (z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben) nicht anerkennt
oder der Steuerbescheid in anderen Punkten fehlerhaft ist. Rund ein Drittel
aller Steuerbescheide sind auf Grund von Zahlendreher, selbst vergessenen
oder vom Finanzamt gestrichenen Abzugsposten und vor allem unberücksichtigten
Urteilen sowie Erlassen falsch. Das gilt vor allem für den Bescheid 2007,
da hierbei gleich reihenweise gesetzliche Änderungen bei Spenden, Übungsleiterpauschale,
Arbeitszimmer oder Pendlerpauschale zu berücksichtigen sind.
Dieser Ratgeber soll dem Steuerpflichtigen einen Überblick über seine
Rechtsschutzmöglichkeiten geben, wobei jedoch der Schwerpunkt auf
dem außergerichtlichen und kostenlosen Einspruchsverfahren liegt. Dabei
ist der Erfolg fast schon vorprogrammiert. 2007 legten die Bundesbürger
rund fünf Millionen Einsprüche ein, hiervon gehen rund zwei
Drittel zu ihren Gunsten aus und nur 13,1 Prozent werden komplett abgelehnt.
Und bei den restlichen Einsprüchen bekommen Bürger oft zumindest teilweise
Recht. Wenden sie sich in letzter Instanz an den Bundesfinanzhof, gibt
es hier auch noch mal in 44 Prozent der Fälle eine positive Entscheidung.
Im Gegensatz zu früheren Jahren müssen jedoch neue Regeln beachtet werden.
Denn durch mehrere Gesetzesänderungen darf das Finanzamt jetzt Einsprüche
schneller und effektiver bearbeiten, vor allem bei Streitpunkten, die
viele Bürger betreffen. Die Behörde kann vorab nur über Teile des Einspruchs
entscheiden, früher blieb der gesamte Steuerbescheid grundsätzlich in
vollem Umfang offen. Zudem darf das Finanzamt jetzt anhängige Einsprüche
durch öffentliche Bekanntgabe zurückweisen, wenn Gerichte im Sinne des
Fiskus entscheiden. Diese neue Regelung gilt auch für bereits längst eingelegte
Einsprüche, die schon Jahre in den Amtsstuben schlummern. Von dieser Option
hat der Fiskus bereits mehrfach Gebrauch gemacht, um Masseneinspruchsver-fahren
„per Knopfdruck“ zu erledigen.
Steuertipp: Im Einzelfall, insbesondere dann, wenn der vermeintlich fehlerhafte
Steuerbescheid auf die rückzuerstattende Summe betragsmäßig hohe Auswirkung
hat, sollte der Rat eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters eingeholt
werden.
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