Bei jedem Grundstücksverkauf wandert automatisch eine Kopie vom Vertrag ans Finanzamt. Die Pflicht besteht für Notare auch für alle in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, etwa zu Treuhand, Baubetreuung und -vertrag oder Generalunternehmer. Wenig bekannt ist, dass die beiden Vertragspartner Inhalte ihrer Vereinbarungen innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt anzeigen müssen, sofern es sich um nicht notariell beurkundete Abschlüsse wie etwa über den Werkvertrag für die Gebäudeerrichtung handelt. Dabei geht es vorrangig darum, die Grunderwerbsteuer von 3,5 und in Berlin 4,5 Prozent korrekt festzusetzen. Erst wenn die bezahlt wird, kann der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen werden.
Aber aus den erhaltenen Informationen lassen sich weitere finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Ex-Besitzer und Erwerber ziehen. Aus diesem Grund weist die Oberfinanzdirektion Hannover mit Schreiben vom 28.November 2007 darauf hin, dass fleißig Kontrollmitteilungen auszustellen sind (Az. S 4548 - 32 - StO 261). Besonders wichtig sind die Informationen über Nutzungsart sowie Höhe und Zusammensetzung des Kaufpreises. Das soll generell bei Beträgen ab 125.000 Euro erfolgen.
Damit die Überprüfung im Rahmen der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen
auch effektiv erfolgt, werden die Kontrollmitteilungen mit einem gelben
Marker über den zuständigen Sachgebietsleiter zugestellt. Erfragt
wird dann regelmäßig, woher die Mittel für den Hauskauf
stammen und was der Veräußerer mit seinem erhaltenen Geld anstellt.
Sofern der Erwerber bislang unversteuerte Schwarzgelder für den Hauskauf
einsetzt, fällt dies auf. Denn die Finanzbeamten haken ganz genau
nach und wollen eine Auflistung über die Eigen- und Darlehensmittel.
Auf Seiten des Verkäufers sind zwei Informationen relevant. Da das
Finanzamt. auch über das Anschaffungsdatum informiert ist, kann es
Finanzamt leicht feststellen, ob der Verkauf innerhalb der 10jährigen
Spekulationsfrist erfolgt ist und somit der Gewinn zu versteuern ist.
Steuerfrei bleibt der Verkauf nur, wenn die Immobilie selbst genutzt wurde
oder der 10 Jahres-Zeitraum abgelaufen ist. Anschließend interessiert
die Behörde noch, ob die Gelder ertragbringend bei Banken angelegt
werden und somit künftig steuerpflichtige Kapitaleinnahmen zu erwarten
sind.