Durch das Jahressteuergesetz 2009 sind zwei neue Prüfmechanismen hinzugekommen. Hierdurch
soll eine bestehende Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei
Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen geschlossen werden.
Kapitalertragsteuerabzug ab 2010, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen
eine inländische Niederlassung unterhält. Eine Verpflichtung
zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer besteht unabhängig davon,
ob die Auszahlung der Versicherungsleistungen über eine Niederlassung
im Inland abgewickelt wird oder nicht.
Da ausländische Versicherungsunternehmen auf Erträge aus
kapitalbildenden Lebensversicherungen keine Kapitalertragsteuer einbehalten,
soll der Besteuerungsanspruch anders gesichert werden. Das soll durch
die Schaffung einer Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter
erreicht werden. Diese melden eine erfolgreiche Vermittlung mit einem
ausländischen Versicherungsunternehmen ab 2009 an das BZSt. Dies
umfasst den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer
des Versicherungsnehmers, die Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung
des Vertrages, die Versicherungssumme und Laufzeit sowie Angaben darüber,
ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen
vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt. Die Mitteilungspflicht
entfällt, wenn das Versicherungsunternehmen freiwillig das BZSt
über den Abschluss eines Vertrags informiert.
Hinzu kommt eine Neuerung aufgrund der Abgeltungsteuer: Wird ab 2009
eine gebrauchte Kapitallebensversicherung an einen Dritten oder einen
gewerblichen Händler verkauft, muss das Versicherungsunternehmen
den Wechsel dem Fiskus anzeigen. Diese Änderung erfolgte, weil es
hier zu einer neuen Steuerpflicht gekommen war.