Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

Erstmals für 2004 und letztmalig für 2008 mussten alle Kreditinstitute, Bausparkassen, Versicherungen und Fondsgesellschaften Jahresbescheinigungen über Kapitaleinnahmen und Wertpapiergeschäfte erstellen. Die relativ neue Übersicht wurde als Serviceleistung für die Steuerbürger angepriesen und hilft auch tatsächlich beim Ausfüllen der Steuererklärung. Allerdings sorgt sie auch für einen veränderten Umgang mit dem Finanzamt.

Ausstellungspflicht besteht bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und für private Kapitalerträge, auch bei Lebenspartnerschaften oder Erbengemeinschaften für ihre Gemeinschaftskonten.

Laut Gesetz hat die Jahresbescheinigung sämtliche Angaben zu enthalten, die für die Besteuerung von Privatanlegern Bedeutung hat. Zinsen und Dividenden werden summarisch nach Anlageformen zwischen aus- und inländischen Erträgen differenziert aufgeführt, so wie es die "Anlage KAP" vorsieht.

Neu und gravierend war die Bescheinigung der Verkäufe von Wertpapieren sowie Termingeschäften. Die Finanzbehörde tappte bei Spekulationsgeschäften bislang eher im Dunkeln, was auch zur Verfassungswidrigkeit für 1997/98 geführt hatte. Die Finanzverwaltung versuchte daraufhin, über die Angaben in der Jahresbescheinigung Licht in die Börsenaktivitäten der Deutschen zu bringen und auch Rückschlüsse auf vorherige Zeiträume zu ziehen. Diese Vorgehensweise hat jüngst auch das Bundesverfassungsgericht als praxisnah angesehen und daher die Spekulationsbesteuerung ab 1999 aufgrund verbesserter Kontrollen nicht mehr als verfassungswidrig angesehen (Beschlüsse vom 10. 1. 2008 - 2 BvR 294/06 und vom 7. 5. 2008 - 2 BvR 2392/07).

Die Bescheinigung weist sämtliche steuerpflichtigen Wertpapierverkäufe auf, und zwar jedes Geschäft gesondert. Selbst wenn per Saldo nur Gewinne unterhalb der Freigrenze von 512 Euro oder Verluste anfallen, kann die Liste sehr umfangreich werden. Nicht nur die Anzahl der Transaktionen wird transparent, sondern auch die Art der gehandelten Papiere. Hieraus ist auf einen Blick erkennbar, ob der Anleger ein aktiver Trader ist und kurzfristig an- und verkauft. Ein Vergleich mit den Steuerdaten der Vorjahre sowie Rückfragen sind vorprogrammiert.

Die Auflistung umfasst im Einzelnen:

Die Jahresbescheinigung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Rechtsverhältnis zwischen Bank und Kunde. Es besteht daher weder eine gesetzliche Verpflichtung, die Auflistung dem Finanzamt mit der Steuererklärung einzureichen, noch sie aufzubewahren.
Doch wie sieht die Realität aus? Die Existenz der Bescheinigung weckt Begehrlichkeiten. Werden beispielsweise Dividenden erklärt, liegt die Vermutung nahe, dass der Sachbearbeiter nun auch einen Einblick in die Verkaufsaktivitäten haben möchte. Er wird daher die Jahresbescheinigung als Ergänzung für die Steuerakten anfordern. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, wird ein Kontenabruf gestartet. Bringt der Erkenntnisse über neue Depotverbindungen, kann sich das Finanzamt die Börsengeschäfte von der betroffenen Bank einholen.

Damit die Jahresbescheinigung auch reibungslos und fehlerfrei funktioniert, schaffte der Gesetzgeber über das Jahressteuergesetz 2007 eine Möglichkeit, dass die Finanzbehörde die Ausstellungschancen bei den Banken prüfen darf.

Hinweis: Mit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 entfällt die Jahresbescheinigung komplett,sodass sie Anfang 2009 letztmalig für 2008 erstellt wurde. Dafür kommt aber eine neu kreierte Steuerbescheinigung der Banken. .Die wird benötigt, wenn Anleger ab 2009 ihre Kapitalerträge weiterhin beim Finanzamt melden wollen, wenn sie beispielsweise eine Progression unter dem Abgeltungssatz von 25 Prozent aufweisen.


Inhaltsverzeichnis

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern