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Informationen durch Gewerbeämter

Von allen Genehmigungen der Gemeinde (z. B. Gewerbeanmeldung, Schankerlaubnis bei Volksfesten) erhält das Finanzamt eine Kopie.

Wird ein Gewerbe angemeldet, erhält der Gewerbetreibende in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang von dem für ihn zuständigen Finanzamt Post. In dem Fragebogen zur Gewerbeanmeldung werden dann steuerrelevante Daten abgefragt, beispielsweise über den voraussichtlichen Gewinn und ob Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Steuertipp: Hierbei sollten Sie den voraussichtlichen Gewinn nicht zu hoch schätzen, da aufgrund dieser Angaben die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt werden.

Werden Arbeitnehmer beschäftigt, muss der Gewerbetreibende als Arbeitgeber monatlich Lohnsteueranmeldungen per Internet an das Finanzamt übermitteln (Einzelheiten hierzu unter www.elster.de).

Dort sind auch Informationen zur elektronischen Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhältlich. "Jungunternehmer" sind nämlich die ersten beiden Jahre - unabhängig von der Zahllast - zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet.
Hiervon ausgenommen sind nur so genannte Kleinunternehmer, die einen voraussichtlichen Jahresumsatz von maximal 17.500 Euro haben und auf diese Regelung nicht verzichtet haben. Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweisen, können auf der anderen Seite aber auch keine Vorsteuer (von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) geltend machen.

Kommen Sie den vorgenannten Pflichten nach der Anmeldung eines Gewerbes nicht nach, müssen Sie mit Zwangsgeldfestsetzungen und Schätzung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen rechnen. Ebenfalls kann ein Strafverfahren eingeleitet werden.


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