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Informationen der Kreditinstitute im Todesfall

Die Einführung von Online-Zugriffen auf Bankkonten sowie der EU-Zinssteuer verdrängt die Tatsache, dass Anleger mit ihrem Ableben schon längst gläsern sind. Bereits seit 1919 besteht die Vorschrift, dass inländische Banken und Versicherungen dem Finanzamt sämtliche Guthabenstände des Verstorbenen melden müssen. Lediglich Kleinbeträge bis 2.500 Euro sind ausgenommen. Die Finanzbehörde erfährt damit nicht nur automatisch den Inhalt von Depots, sondern auch die Kontoverbindungen sämtlicher Geldinstitute. Hieraus können dann Rückschlüsse auf die ehemaligen Einnahmen gezogen werden.

Gemeldet werden auch Kontenstände von Gemeinschaftskonten. Damit wird auch das Vermögen des überlebenden Inhabers bekannt. Besonders clevere Nachkommen versuchen, noch schnell sämtliche Konten zu räumen. Dies gelingt meist aber nicht, da die Banken den Stand vom Vortodestag melden. Werden Konten oder Depots jedoch einige Tage vorher aufgelöst, ist die Bank von jeglicher Mitteilungsfrist befreit. Allerdings könnten Finanzbeamte über die seit April 2005 erlaubte Onlineabfrage auch auf solche Kontenverbindungen stoßen oder über die plötzliche Kontoauslösung stolpern.

Einige Erblasser deponieren den Hinweis auf Auslandskonten oder sonstiges verschwiegenes Vermögen lieber in einem Bankschließfach. Im Todesfall wird nämlich nur gemeldet, dass ein solcher Safe existiert, nicht aber der Inhalt. Geben dann Erben gegenüber dem Finanzamt an, dass sich dort nur Versicherungspolicen oder Notarverträge befunden haben, fallen die Informationen über diesen Weg nicht auf. Wer bereits zu Lebzeiten Ehepartner oder andere Vertraute in die Usancen von schwarzen Auslandsdepots einweiht, hat dies später oft bereut. Nicht selten werden diese Personen von Ex-Partner oder missgünstigen Verwandten beim Finanzamt angeschwärzt. Um dies zu vermeiden, beauftragen viele Vermögende einen Anwalt jenseits der Grenze mit den Bankformalien.

Bei Oder-Konten erfährt die Bank oft erst viel später von einem Todesfall, da der Mitinhaber weiter problemlos darüber verfügen und auch Erbanteile an Dritte überweisen kann. Doch diese Sicherheit gegenüber dem Finanzamt ist meist nur trügerisch. Denn die Banken müssen bis zu 15 Jahre zurückliegend noch Meldung machen. Das hängt mit der zehnjährigen Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung zusammen.

Zwar beschränkt sich die Mitteilungspflicht auf heimische Konten, doch dies möchte der Finanzminister gerne auf Banken jenseits der Grenze ausweiten. Ein hierzu ergangener Erlass (IV C 7 - S 3844 - 6/01) weist an, dass hiesige Kreditinstitute auch entsprechende Meldungen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen vornehmen müssen. Diese zusätzliche Anzeigepflicht verstößt nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten, hat der BFH mit Urteil vom 31.Mai 2006 (Az. II R 66/04, BStBl 2007 II S. 49) Az. 9 K 338/99) festgestellt und der Steuerfahndung erlaubt, auf die Herausgabe von solchen Auslandsdaten zu pochen.

Hinweis:
Im Gegensatz zu Erbfällen mussten Banken bislang die unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren und Depots zu Lebzeiten nicht melden. Das ändert sich ab 2009. Will der Kunde verhindern, dass seine Bank den Übergang als steuerpflichtige Veräußerung mit dem aktuellen Börsenpreis ansetzt, muss er die Schenkung mitteilen. Dann hat das Institut dem Finanzamt diesen Transfer anzuzeigen. Hierüber werden dann erstmals Schenkungen von Kapitalvermögen automatisch bekannt.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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