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Wiedereinsetzung

Wenn Sie die Frist zur Einlegung des Einspruches versäumt haben, können Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Nach § 110 der Abgabenordnung wird Wiedereinsetzung gewährt, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, den Einspruch rechtzeitig einzulegen. In der Regel wird von einem Verschulden ausgegangen. Beispielsweise entschuldigt Krankheit nach ständiger Rechtsprechung eine Fristversäumnis nur, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es dem Betroffenen deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die in einer Fristensache notwendigen rechtlichen Überlegungen anzustellen, bzw. eine sachgerechte Beratung durch Dritte (z. B. Steuerberater) in Anspruch zu nehmen und die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder wenigstens einen Dritten mit der Vertretung zu beauftragen.

Sie können sich aber nicht darauf berufen, dass Ihnen die Frist nicht bekannt war. Die Einspruchsfrist von einem Monat gilt ja nur dann, wenn sie in der Rechtsbehelfsbelehrung steht. Und so viel Aufmerksamkeit wird von einem Bürger dann doch erwartet.

Zu beachten ist, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung ebenfalls fristgebunden ist. Er muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Aber auch dann, wenn ein Hinderungsgrund fortbesteht, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres seit Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich. Es sei denn, es ist wegen höherer Gewalt (etwa einer Naturkatastrophe) keine Antragstellung möglich gewesen.

Tipp:
Eine weitere Chance, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erfolgreich Einspruch einzulegen, ist bei fehlender Begründung möglich. Dies ist der Fall, wenn die Beamten im Bescheid etwas Werbungskosten streichen, ohne hierauf hinzuweisen. Dann können Sie sich hiergegen auch nach Fristablauf wehren, wenn der Nichtansatz erst später bemerkt wird.

Einzelfallentscheidungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:


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