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Vorläufigkeitsvermerk

Sie brauchen übrigens keinen Einspruch einzulegen, wenn der Bescheid hinsichtlich des Sie betreffenden Musterverfahrens mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen ist. Vorläufigkeitsvermerk bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt ggf. vom Finanzamt automatisch geändert wird. Solche Vorläufigkeitsvermerke gibt es derzeit (Februar 2010) zu folgenden Streitfragen bei der Einkommensteuer (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010):


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