Sie brauchen übrigens keinen Einspruch einzulegen, wenn der Bescheid hinsichtlich des Sie betreffenden Musterverfahrens mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen ist. Vorläufigkeitsvermerk bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt ggf. vom Finanzamt automatisch geändert wird. Solche Vorläufigkeitsvermerke gibt es derzeit (Februar 2010) zu folgenden Streitfragen bei der Einkommensteuer (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, IV A 3 - S 0338/07/10010):
Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG. Dies gilt auch für Feststellungsbescheide.
Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für die Veranlagungszeiträume ab 2006
Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006. Dies gilt nicht für Feststellungsbescheide, weil über die Frage der Steuerberatungskosten ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.
Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften gem. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.
Besteuerung sämtlicher Leibrentenarten gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Dies gilt für sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG.
Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2001.
Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.
Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommen- sowie Feststellungsbescheiden.
Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004; die Vorläufigkeit stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO.
Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005.