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Untätigkeitsklage

Wenn das Finanzamt den Einspruch nicht bearbeitet, können Sie nach einem Zeitraum von sechs Monaten eine Klage beim Finanzgericht einreichen (so genannte Untätigkeitsklage).

Davon sollten Sie nur in extremen Ausnahmefällen Gebrauch machen, weil die vorzeitige Einschaltung eines Gerichtes auch zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen kann, denn die Untätigkeitsklage ist nicht darauf gerichtet, die Untätigkeit der Behörde im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zu verfolgen und das Finanzamt zum Erlass der Einspruchsentscheidung zu verurteilen. Mit der Untätigkeitsklage soll vielmehr ein Erfolg in der Sache durch das Finanzgericht vor Ergehen der außergerichtlichen Einspruchsentscheidung ermöglicht werden, wenn das Finanzamt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren unangemessen verzögert. Zu bedenken ist außerdem, dass gerichtliche Verfahren oft zwei bis drei Jahre dauern und das außergerichtliche Verfahren bereits zu der gewünschten Änderung des Bescheides führen kann.


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