Mit der sogenannten Sprungklage ist es möglich, direkt eine Klage einzureichen, ohne das Einspruchsverfahren zu durchlaufen. Allerdings ist hierzu die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich, die gar nicht so einfach zu erhalten ist.
Die Einlegung einer Sprungklage ist zweckmäßig, wenn dadurch eine Verkürzung des Verfahrens erreicht werden kann. Hat das Finanzamt den Sachverhalt sorgfältig ermittelt (z.B. im Rahmen einer Außenprüfung) und ist nicht damit zu rechnen, dass es seinen Rechtsstandpunkt in einem Vorverfahren ändern wird, so ist die Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens entbehrlich. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Finanzamt an Verwaltungsanweisungen gebunden ist oder sich auf Rechtsprechung des BFH stützt, die der Steuerbürger angreift, oder wenn es um verfassungsrechtliche Fragen geht. Mit der Zustimmung zur Sprungklage darf jedoch die Pflicht des Finanzamts, den Sachverhalt aufzuklären, nicht auf das Finanzgericht verlagert werden.
Steuertipp: Eine Sprungklage bietet aufgrund der langen Verfahrensdauer vor den Finanzgerichten keinen Zeitgewinn. Besser ist es, zunächst das Einspruchsverfahren zu durchlaufen, welches wesentlich weniger Zeit in Anspruch nimmt und welches mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden ist. Außerdem kann das Einspruchsverfahren ja bereits zu der gewünschten Änderung des Bescheides führen. Dann haben Sie sich viel Zeit und Ärger gespart.