Auf Grund gesetzlicher Vorschriften war früher eine Aufteilung der Gesamtkosten für einen Computer in einen beruflich und privat genutzten Anteil nicht möglich. Der Werbungskostenabzug war damit ausgeschlossen, wenn der private Anteil mehr als zehn Prozent betrug. Diese Auffassung aber ist seit einigen Jahren überholt. Eine private Nutzung von mehr als zehn Prozent ist für die steuerliche Berücksichtigung der PC-Kosten nicht mehr schädlich.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Absetzbarkeit von Computern geklärt (Urteil des BFH vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01, abgedruckt in: BStBl. 2004, Band II, Seite 958; bestätigt durch Urteil des BFH vom 10.03.2004, Aktenzeichen: VI R 44/02, nachzulesen in: BFH/NV 2004, Seite 1242).
Zunächst ist festzuhalten, dass ein PC nach wie vor ein Arbeitsmittel und damit in vollem Umfang absetzbar sein kann, wenn er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und die private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung ist.
Wird der PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, sind die Aufwendungen
entsprechend aufzuteilen und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben absetzbar. Das in diesem Fall normalerweise geltende
Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) gilt für Computer ausnahmsweise nicht mehr.
Nach allgemeiner Regelung dürfen die Aufwendungen nur dann aufgeteilt
werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht
nachprüfbare Trennung ermöglichen und außerdem der berufliche Nutzungsanteil
nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Zur Ermittlung des beruflichen Nutzungsanteils machte der BFH in seinem
Urteil eine grandiose Vorgabe: Aus Vereinfachungsgründen sei es vertretbar,
dass von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des
PC ausgegangen werde.
Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Aufteilungsmaßstab
abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von
dem Betroffenen jeweils näher darzulegen und nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen sind. Jedenfalls darf das Finanzamt ohne konkrete Anhaltspunkte
nicht einfach einen privaten Nutzungsanteil von 65 Prozent ansetzen
und als beruflichen Nutzungsanteil lediglich 35 Prozent anerkennen.
Ein allgemeiner Erfahrungssatz in dieser Art existiere nicht.
Folgende Faustregeln können Arbeitnehmer verwenden:
Wird der heimische PC zwar nicht für die Arbeit, sondern für eine Weiterbildung verwendet, gilt er zwar nicht unmittelbar als beruflich genutzt. In diesem Fall kann er aber als Fortbildungskosten geltend gemacht werden.
Steuertipp: Verfügt ein Arbeitnehmer nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen für einen Computerkurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn er keinen privaten Computer besitzt (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2005, Aktenzeichen: 5 K 1944/03).