Vorteile aus der privaten Nutzung von Computern des Arbeitgebers sind nicht steuerpflichtig. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Geräte im Betrieb des Arbeitgebers oder im Haushalt des Arbeitnehmers befinden. Entscheidend ist auch nicht, wie hoch der private Nutzungsanteil ist.
Überlässt die Firma ihren Angestellten einen Rechner für zu Hause, gilt die Steuerfreiheit unabhängig davon, ob der überhaupt beruflich benötigt oder genutzt wird. Ganz gleich, wie oft der Arbeitnehmer privat surft, Nutzung und auch die vom Chef bezahlten Internetgebühren sind nicht lohnsteuerpflichtig.
Steuertipp: Diese günstige Regel können Angestellte etwa nutzen, indem sie statt eines Gehaltszuschlags um die kostenlose PC-Überlassung bitten. Das bringt netto meist mehr, zumal die Firma dann auch steuerfrei Grundgebühren und sonstige laufende Kosten für den Online-Anschluss übernehmen kann.
Zu beachten ist jedoch, dass das Gerät formal im Eigentum des Arbeitgebers
bleibt, dem Arbeitnehmer also nur leihweise überlassen wird. Der Arbeitgeber
kann somit dem Arbeitnehmer leihweise einen PC mit Monitor und weiterem
Zubehör für private Zwecke in der Wohnung des Arbeitnehmers zur Verfügung
stellen. Schenkt der Arbeitgeber den Computer allerdings, ist dies ein
geldwerter Vorteil. Daher fahren Arbeitnehmern meist besser, wenn sie
den PC nur zur Nutzung überlassen bekommen.
Wird der PC dagegen dem Arbeitnehmer übereignet, ändert sich
die steuerrechtlichre Beurteilung (siehe nachfolgender Abschnitt).