Verschenkt der Arbeitgeber einen Computer an den Arbeitnehmer, ist dies ein geldwerter Vorteil. Das PC-Präsent unterliegt dann mit dem üblichen Preis der Lohnsteuer. Verkauft der Arbeitgeber allerdings auch geschäftlich Computer, muss die Abgabe an den Fiskus gar nicht hoch ausfallen. Denn neben einem Abschlag von vier Prozent kann auch noch ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro geltend gemacht werden. Damit können dann herkömmliche Rechner und auch Laptops steuerfrei ins Eigentum der Arbeitnehmer übergehen.
Ist die Firma nicht im Computerhandel tätig, fällt generell Steuer an. Die kann der Arbeitgeber aber inklusive dem Preis für Drucker oder Scanner pauschal in Höhe von 25 Prozent aus eigener Tasche übernehmen.
Steuertipp: Besteht Unsicherheit über die Steuerfreiheit oder -pflicht, können Arbeitgeber und auch die Angestellten beim für die Firma zuständigen Finanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft einholen. Das schützt vor späteren unliebsamen Überraschungen und Steuernachzahlungen.