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Bedeutsam ist, dass bei einem Computer nicht der gesamte Kaufpreis in einem Kalenderjahr, sondern nur über mehrere Jahre hinweg abgesetzt werden kann.

Bei einem PC, der netto mehr als 410,00 Euro ((eklusive Umsatzsteuer) gekostet hat, ist der Kaufpreis auf einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. Im Jahr der Anschaffung ist seit 2004 die Jahres-AfA nur noch zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel (§ 7 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz, EStG). Bis 2003 konnte aus Vereinfachungsgründen bei Kauf im ersten Halbjahr die volle Jahres-AfA und bei Kauf im zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden.

Bei der Software liegt der Abschreibungszeitraum ebenfalls bei drei Jahren, sofern die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (exklusive Umsatzsteuer) betragen. Anschaffungskosten unter diesem Betrag können in voller Höhe sofort abgesetzt werden.

Beispiel: Ein Angestellter kauft im Dezember 2007 einen ausschließlich beruflich genutzten PC zum Preis von 3.000 Euro.

AfA pro Jahr (3.000 /3 Jahre) 1.000
Davon noch 1/12 im Dezember 2007 84
Restbuchwert 2007 2.916
AfA 2008 –1.000
Restbuchwert 2008 1.916
AfA 2009 –1.000
Restbuchwert 2009 916
AfA 2010 – 916
Buchwert 0

Kostet der PC weniger als 411 Euro, können im Jahr 2007 sämtliche Kosten sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Selbstständige dürfen diese Ausnahmeregelung bei Anschaffungen ab 2008 nur noch bei Nettokaufpreisen bis 150 Euro verwenden. Diese gesetzliche Verschärfung ist aber nicht im privaten Bereich und damit für Angestellte anwendbar. Hier bleibt es unverändert bei der 410-Euro-Grenze.

Monitor, Drucker und Scanner sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) betragen.
Liegen die Anschaffungskosten jedoch unter 410 Euro netto, war früher strittig, ob es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, die sofort abgesetzt werden können. Die Sofortabschreibung für Geräte unter 410 Euro ist nur dann zulässig, wenn diese selbstständig nutzungsfähig sind. Dies aber ist sowohl nach Auffassung der Finanzverwaltung als des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Monitor, Drucker und Scanner nicht der Fall (Urteil des BFH vom 10.03.2004, Aktenzeichen: VI R 91/00, nachzulesen in: BFH/NV 2004, Seite 1241). Deshalb können die Kosten nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Nach diesen Grundsätzen sind Peripherie-Geräte einer Computeranlage in der Regel zwar selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Denn die einzelnen Komponenten der Anlage sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Dass zwischen diesen Geräten teilweise keine körperliche Verbindung besteht, ist unerheblich. Die Verbindung in Form eines kabellosen Datenflusses genügt.

Hinweis: Eine Ausnahme bilden hierbei Kombi-Geräte, die unabhängig vom Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln.

Aufwendungen für die Anschaffung einer Bildschirmbrille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn die Brille am Arbeitsplatz getragen wird. Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirm-Arbeitsbrille sind nur dann Werbungskosten, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können. Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung (BildscharbV) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (Urteil des BFH vom 20.07.2005, Aktenzeichen: VI R 50/03, abgedruckt in: BFH/NV 2005, Seite 2185).

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