Die Möglichkeiten, den PC inklusive Zubehör abzusetzen, haben sich deutlich
verbessert. Früher galt das Alles-oder-nichts-Prinzip: Der Computer war
nur dann ein Arbeitsmittel, wenn er zu mindestens 90 Prozent beruflich
verwendet wurde. Jetzt dürfen die Kosten im Umfang der Nutzung geltend
gemacht werden, also auch 20 oder 30 Prozent. Ohne konkreten Nachweis
akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent, sofern ein PC überhaupt für den Job
erforderlich ist. Nutzungsanteile von unter 90 Prozent bedingen, dass
Ausgaben stets in zwei Kategorien aufgeteilt werden müssen.Dabei können
folgende typische Sachverhalte für Ihre Argumentation hilfreich sein.
Diese typischen Sachverhalte erkennt das Finanzamt bei Ihnen als Arbeitnehmer
an:
Ihr privater Computer steht an Ihrem Arbeitsplatz bei Arbeitgeber.
Hier können Sie bedenkenlos sämtliche Kosten geltend machen.
Sie erledigen einen Teil der Arbeiten zu Hause. Die Bescheinigung
des Arbeitgebers hilft, den beruflichen Anteil in entsprechender Höhe
anzusetzen.
Liegt die berufliche Nutzung des PC bei rund 90 Prozent, werden nach
aktueller Rechtsprechung alle Aufwendungen abgesetzt.
Auf dem heimischen PC läuft dieselbe betriebliche Software wie
im Büro. Diese Tatsache hilft, die berufliche Nutzung zu begründen.
Sie besitzen einen Laptop. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass
die Anschaffung eher dienstliche Gründe hat. Außendienstler
sollten daher keine Schwierigkeiten haben, eine ausschließlich
berufliche Nutzung darzustellen.
Sie führen ein PC-Nutzerbuch. Sofern dies sauber geführt
wird, können – analog zu einem Fahrtenbuch – die errechneten
Kosten abgesetzt werden.
Der Computer steht im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer. Hier geht
das Finanzamt davon aus, dass der PC grundsätzlich beruflich verwendet
wird. Den Anteil müssen Sie jedoch noch zusätzlich belegen.
Bei Computerkauf haben Sie gleich die Programme erworben, die auch
im Betrieb im Einsatz sind. Diesen Zustand können Sie sowohl als
Argument für die grundsätzliche berufliche Nutzung als auch
für einen geringen Privatanteil verwenden.
Sie entwickeln auf dem PC eigene Software, die anschließend
in der Firma zum Einsatz kommt. Diese Tätigkeit spricht für
einen hohen beruflichen Nutzungsanteil.
Der Arbeitgeber stellt Ihnen kostenlos Programme, damit Sie diese
zu Hause für die Arbeit verwenden können. Dieser Umstand spricht
dafür, dass der PC in großem Umfang dienstlich genutzt wird.
Sie erwerben einen Computer nebst Software, bei dem kaum oder keine
Programme für die private Verwendung vorhanden sind. Dies gilt
den Finanzbeamten als Indiz dafür, dass der PC fast ausschließlich
einer dienstlichen Verwendung unterliegt.
Sie bilden sich mittels des heimischen PC weiter. Dann wird der Computer
zwar nicht unmittelbar beruflich genutzt, kann aber über Fortbildungskosten
geltend gemacht werden.