Bei berufsspezifischer Software steht außer Frage, dass der Computer beruflich verwendet wird. Hierbei kann es sich beispielsweise um ein firmeneigenes Programm zur Bearbeitung von Aufträgen oder ein spezielles Zeichenprogramm handeln. Die Kosten für die berufliche Software können auch dann in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Computer nur teilweise als Werbungskosten anerkannt wird.
Arbeitet ein Steuerpflichtiger überwiegend mit selbst erstellten oder erworbenen berufsspezifischen Programmen (= Software), so spricht dies für die Anerkennung des PC als Arbeitsmittel.