Zunächst einmal muss der Computer tatsächlich beruflich genutzt werden. Dabei ist eine private Mitverwendung nicht schädlich, sie darf jedoch nicht so stark überwiegen, dass der Einsatz für den Job unter zehn Prozent fällt. Ist die dienstliche Nutzung höher, können die Aufwendungen je nach Umfang ganz oder teilweise abgesetzt werden.
Für eine berufliche Nutzung müssen objektive Beweisanzeichen sprechen, die sich sowohl aus der Person des Arbeitnehmers oder dessen Umfeld, als auch aus der Ausstattung des Computers mit einer entsprechenden Hardware und Software ergeben können.
Auf die einzelnen Beweisanzeichen wird in den nachfolgenden Abschnitten erläuternd eingegangen.