Für eine berufliche Nutzung können bestimmte Eigenschaften
des Arbeitnehmers oder dessen Unfelds sprechen.
Hier sind vor allem ausschlaggebend:
Für eine berufliche Nutzung spricht, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, bei der ein Computer normalerweise eingesetzt wird. Das ist einmal der Fall, wenn Texte erfasst und bearbeitet und das Ergebnis beruflich verwendet wird. Hier ist vor allem an Journalisten und Lehrer zu denken. Aber auch Ingenieure und Grafiker kommen in Frage, wenn diese einen Rechner mit einem entsprechenden CAD- oder Zeichenprogramm nutzen. Dabei genügt es regelmäßig, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Berufstätigkeit für geeignet halten kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1980, Aktenzeichen: VI R 193/77, veröffentlicht in: BStBl. 1981 Band II, Seite 368).
Am besten ist es, wenn der jeweilige Arbeitgeber über einen Personalcomputer
(PC) verfügt, die Programme des häuslichen Computers mit dem PC des Arbeitgebers
kompatibel sind und hinsichtlich der Nutzung ein konkreter Zusammenhang
besteht. Es reicht aber auch aus, wenn dargelegt wird, dass die Arbeitsergebnisse
am häuslichen PC im Beruf eingesetzt werden (siehe Abschnitt "Berufliche
Verknüpfung").
Ein Arbeitgeberzuschuss bei der Anschaffung spricht sehr stark für eine
berufliche Nutzung.
Eine berufliche Nutzung liegt auch dann vor, wenn erst Grundkenntnisse
der Computeranwendung erlangt werden sollen, die für die berufliche Arbeit
erforderlich oder sinnvoll sind.
Gibt ein Arbeitnehmer beim Finanzamt an, er habe sich einen PC angeschafft, da sein Chef ganz allgemein Kenntnisse in der Datenverarbeitung erwarte und wird nicht eine konkrete Verknüpfung mit beruflichen oder dienstlichen Obliegenheiten nachgewiesen, so kann in der Regel die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.1991, 4 K 1046/87, nachzulesen in: EFG 1991, Seite 602). In diesen Fällen liegt lediglich eine Fortbildung in einem Bereich vor, der bei dem heutigen Stand der Technisierung der Umwelt zum Allgemeinwissen zu zählen ist. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten sind daher - vergleichbar mit dem Erlernen einer gängigen Fremdsprache - grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1992, Aktenzeichen: VI R 141/89, veröffentlicht in: BStBl. 1992 Band II, Seite 666).
Andererseits sind Aufwendungen für einen Computerkurs als Werbungskosten abziehbar, wenn ein Angestellter nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse verfügt. Dann sind Aufwendungen für einen Computerkurs zum Erwerb entsprechender Kenntnisse jedenfalls dann in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn er Steuerpflichtige keinen privaten Computer besitzt. ((Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2005, K 1944/03).
Umfeld:
Auch aus dem häuslichen Umfeld können sich Gesichtspunkte ergeben, die
für oder gegen eine berufliche Nutzung des PC sprechen.
Arbeitszimmer:
Ein wichtiges Indiz für die berufliche Nutzung eines Computers ist, wenn
dieser sich innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen in einem steuerlich
anerkannten Arbeitszimmer befindet. Das ist ab 2007 allerdings nur noch
schwer möglich, da Arbeitnehmer das heimische Büro kaum noch von der Steuer
absetzen können. Ausreichend ist allerdings, dass der PC in einem beruflich
genutzten Raum steht, auch wenn der ab 2007 von Werbungskostenabzug ausgeschlossen
ist.
Unterhält der Arbeitnehmer jedoch kein Arbeitszimmer, kann nicht im Umkehrschluss
gefolgert werden, dass eine überwiegende berufliche Nutzung des PC nicht
vorliegt.
Haushaltsangehörige:
Sofern die Möglichkeit besteht, dass der Ehegatte und im Haushalt lebende
Kinder den PC für private Zwecke benutzen, sollte festgehalten werden,
in welchem Umfang der PC für diese privaten Zwecke genutzt wird. Mit einer
solchen Auflistung kann der berufliche Nutzungsanteil einfacher nachgewiesen
werden. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht.
Steuertipp: Verzichten Sie bei Ihrem Computer auf alles, was auf eine private Nutzung hinweisen könnte (z. B.: Joystick, Spiele). Am besten ist es, wenn für die Kinder noch ein weiterer PC mit Spielprogrammen vorhanden ist (siehe Abschnitt "Ausstattung").
Kriterien für den Abzug:
Zusammenfassend seien hier noch einige wichtige Kriterien für die
Abzugsfähigkeit des eigenen Computers genannt: