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Software

Die für den Betrieb eines Computers erforderlichen Software-Programme, und zwar sowohl die System- als auch die Anwender-Software werden grundsätzlich nicht als Einheit mit der Hardware beurteilt, sondern stellen jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Installierte Software ist ein eigenständiges abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Trivialprogramme hingegen werden als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen.

Eine einheitliche Nutzungsdauer für Software lässt sich wegen der Verschiedenheiten der Programme nicht feststellen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine speziell nach den Bedürfnissen des Anwenders entwickelte Individual-Software kann erheblich länger als bei einem Standardprogramm sein.

Wird für eine noch nicht vollständig abgeschriebene Software ein Update installiert, so kann für die Altversion keine außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Vielmehr sind die bisherigen Absetzungen fortzuführen und die Aufwendungen für das Update als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen.
Dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten:


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