Die für den Betrieb eines Computers erforderlichen Software-Programme,
und zwar sowohl die System- als auch die Anwender-Software werden grundsätzlich
nicht als Einheit mit der Hardware beurteilt, sondern stellen jeweils
ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Installierte Software ist ein eigenständiges
abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Trivialprogramme hingegen werden
als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen.
Eine einheitliche Nutzungsdauer für Software lässt sich wegen der Verschiedenheiten
der Programme nicht feststellen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
für eine speziell nach den Bedürfnissen des Anwenders entwickelte Individual-Software
kann erheblich länger als bei einem Standardprogramm sein.
Wird für eine noch nicht vollständig abgeschriebene Software ein Update
installiert, so kann für die Altversion keine außergewöhnliche Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden. Vielmehr sind die bisherigen Absetzungen
fortzuführen und die Aufwendungen für das Update als sofort abzugsfähige
Betriebsausgaben anzusetzen.
Dabei sind zwei Besonderheiten zu beachten:
Bei Anschaffungskosten unter 410 (ab 2008: 150) Euro (ohne Umsatzsteuer)
wird bei einem Wirtschaftsgut generell unterstellt, dass sie selbstständig
nutzbar ist und deshalb als geringwertiges Wirtschaftsgut in voller
Höhe abgesetzt werden kann. Die Begünstigung ist allerdings auf körperliche
Gegenstände eingeschränkt und scheidet daher vom Grundsatz her bei immateriellen
Wirtschaftsgüter wie der Software aus. Aus Vereinfachungsgründen behandelt
die Finanzverwaltung jedoch alle Computerprogramme mit Nettopreisen
unter 410 (ab 2008: 150) Euro als Trivialprogramme, auch wenn es
sich um normale Anwender-Software handelt. Das ergibt sich aus R 5.5
Absatz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Folge: Solche
Programme gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und können sofort
abgeschrieben werden.
Laut § 248 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie § 5
Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter
nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Folge: Erstellt
das Unternehmen beispielsweise seinen Internetauftritt selber, besteht
ein Aktivierungsverbot. In die Bilanz aufgenommen werden somit nur die
Aufwendungen, die im Rahmen einer Auftragsproduktion an Dritte angefallen
sind.Diese Regelung ändert sich jedoch mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
Ende 2008.