In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der Computer dem Privat- oder
dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Das richtet sich nach den prozentualen Nutzungsanteilen:
Diese Dreiteilung gilt unabhängig davon, ob Selbstständige eine Bilanz erstellen oder ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Grund: Laut Bundesfinanzhof (BFH) kann gewillkürtes Betriebsvermögen generell bei einer betrieblichen Nutzung zwischen zehn Prozent und 50 Prozent vorliegen (Urteil des BFH vom 02.10.2003, Aktenzeichen: IV R 13/03, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 985).Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an (BMF 17.11.2004, IV B 2 - S 2134 - 2/04, BStBl 2004 I S. 1064).
Der Nachweis der Zuordnung eines PC oder Mac zum gewillkürten Betriebsvermögen ist in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen. Der Betrieb trägt für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen die Beweislast. Hierfür hat er entsprechende Beweisvorsorge zu treffen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus. Als Nachweis ausreichend ist die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis. Die Aufzeichnungen haben zeitnah, spätestens bis zum Jahresende zu erfolgen.
Steuertipp: Auch ein in der privaten Wohnung aufgestellter Computer kann ein Arbeitsmittel beim Selbstständigen sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa zehn Prozent nicht übersteigt. Die Kosten eines gemischt genutzten Computers sind aufzuteilen (Urteil des BFH vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 958).