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Peripheriegeräte

Monitor, Drucker und Scanner sind selbstständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter, die über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind, wenn die Anschaffungskosten jeweils mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) betragen.

Liegen die Anschaffungskosten jedoch unter 410 Euro, war früher strittig, ob es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) handelt, die sofort abgesetzt werden können. Die Sofortabschreibung für Geräte unter 410 (ab 2008: 150) Euro ist nur dann zulässig, wenn diese selbstständig nutzungsfähig sind (§ 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Dies aber ist sowohl nach Auffassung der Finanzverwaltung als des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Monitor, Drucker und Scanner nicht der Fall (Urteil des BFH vom 19.02.2004, Aktenzeichen: VI R 135/01). Deshalb können die Kosten nicht sofort abgesetzt werden, sondern müssen separat über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Nach diesen Grundsätzen sind Peripherie-Geräte einer Computer-Anlage in der Regel zwar selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Denn die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Dass zwischen diesen Geräten teilweise keine körperliche Verbindung besteht, ist unerheblich. Die Verbindung in Form eines kabellosen Datenflusses genügt.

Hinweis: Eine Ausnahme bilden hierbei Kombi-Geräte, die unabhängig vom Rechner und den übrigen Peripherie-Geräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln.


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