Wird ein betrieblicher Computer durch den Arbeitnehmer (auch) privat
genutzt, stellen sich unweigerlich Fragen nach steuerrechtlichen Auswirkungen:
Ertragsteuerliche Auswirkungen beim Unternehmen:
Nutzt der Arbeitnehmer den PC auch privat, beispielsweise zum Surfen
im Internet, so bleiben die gesamten Kosten dennoch Betriebsausgaben.
Auch die durch die private Nutzung zusätzlich entstehenden Kosten werden
Gewinn mindernd als Betriebsausgaben angesetzt. Beim Arbeitnehmer sind
diese Vorteile steuerfrei, sie müssen nicht ale geldwerter Vorteil
erfasst werden.
Umsatzsteuerliche Auswirkungen beim Unternehmen:
Wenn Arbeitnehmer betriebliche Telekommunikationsgeräte oder Computer
kostenlos für ihre Privatzwecke (z. B. privaten Schriftverkehr,
privates Internetsurfen) nutzen dürfen, erbringt der Arbeitgeber ihnen
gegenüber grundsätzlich steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche
Wertabgaben. Nach Abschnitt 12 Absatz 4 Umsatzsteuer-Richtlinien
(UStR) liegen allerdings nicht steuerbare Leistungen vor, die überwiegend
durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, wenn
die Nutzung betrieblicher Einrichtungen zwar auch die Befriedigung eines
privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber
durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert
wird.
Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim
Arbeitnehmer:
Grundsätzlich ist die private Nutzung des Computers lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei, unabhängig von dessen Standort (§ 3 Nr. 45
Einkommensteuergesetz, EStG). Der Computer kann sich auch beim Arbeitnehmer
zu Hause befinden, Hauptsache, der Unternehmer bleibt Eigentümer.
Oftmals überlässt jedoch der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen PC
zur Nutzung zu Hause anstelle einer Gehaltserhöhung. Diesen Vorgang
nennt man Barlohnumwandlung. Der aus dieser Barlohnumwandlung erzielte
Vorteil ist in diesem Fall zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.