Wird der Computer vom Arbeitgeber (mit-)genutzt sind drei Fälle
zu unterscheiden.
Ausschließliche betriebliche Nutzung durch Unternehmer:
Wird der Computer zu 100 Prozent betrieblich genutzt, können sämtliche
dafür anfallende Kosten abgesetzt werden.
Private Mitbenutzung durch den Unternehmer:
Wird der Computer nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat
genutzt, so muss die private Nutzung als Entnahme dem Gewinn wieder
hinzugerechnet werden. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45
Einkommensteuergesetz (EStG) kann von einem Unternehmer nicht geltend
gemacht werden.
Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile
aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten
nach § 3 Nr. 45 EStG verletzt nicht den Gleichheitssatz
(BFH-Urteil vom 14.3.2007, XI R 1/06, BFH/NV 2007 S. 1481).
Überwiegend private Nutzung durch den Unternehmer:
Wird ein Computer zu mehr als 90 Prozent privat genutzt, zählt
der Computer nicht mehr zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen des
Unternehmers. Daher können auch die Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden bis auf einige wenige Ausnahmen, wie beispielsweise
ausschließlich betrieblich nutzbare Software.