Gehören PC oder Mac zum Betriebsvermögen, handelt es sich bei der Hardware
um ein selbstständig nutzbares materielles Wirtschaftsgut. Dieses ist
als Anlagevermögen zu erfassen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
von drei drei Jahren hinweg jedes Jahr mit einem Prozentsatz von
33,33 Prozent abzuschreiben.
Im Jahr der Anschaffung ist seit 2004 die Jahres-AfA nur noch zeitanteilig
absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Bis 2003
konnte aus Vereinfachungsgründen bei Kauf im ersten Halbjahr die volle
Jahres-AfA und bei Kauf im zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA abgesetzt
werden.
Steuertipp: Die grundsätzlich günstigere degressive Abschreibung war bei der kurzen Nutzungsdauer von drei Jahren kaum zu empfehlen, die ist seit 2008 ohnehin entfallen.
Beispiel: Ein Rechtsanwalt kauft im Dezember 2007 einen PC zum Preis von 3.000 Euro.
| AfA pro Jahr (3.000 /3 Jahre) | 1.000 |
| Davon noch 1/12 im Dezember 2007 | 84 |
| Restbuchwert 2007 | 2.916 |
| AfA 2008 | – 1.000 |
| Restbuchwert 2008 | 1.916 |
| AfA 2009 | – 1.000 |
| Restbuchwert 2009 | 916 |
| AfA 2010 | – 915 |
| Erinnerungswert | 1 |
Der PC darf natürlich in 2010 auch mit 916 Euro angeschrieben werden, sodass kein Erinnerungswert verbleibt.
Zu beachten ist, dass der Computer als ein Wirtschaftsgut gilt. Da die einzelnen Teile aufeinander abgestimmt und nur zusammen nutzbar sind, kann nicht jedes Teil für sich angesetzt werden.
Wenn der Preis bei einem Kauf vor 2008 allerdings unter 475,60 Euro (ab 2007: 487,90 Euro) inklusive Umsatzsteuer und damit netto unter 410 Euro lag, gilt der Computer als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) und der Aufwand durfte(musste aber nicht) sofort in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).
Beim Erwerb ab 2008 hat sich diese Regelung geändert:
Beispiel: Der Rechtsanwalt kauft im Dezember 2008 einen PC zum Preis von 1.000 Euro.
| AfA pro Jahr (3.000 / 5 Jahre) | 200 |
| Davon 2008 | 200 |
| Restbuchwert 2008 | 800 |
| AfA 2009 | – 200 |
| Restbuchwert 2009 | 600 |
| AfA 2010 | – 200 |
| Restbuchwert 2010 | 400 |
| AfA 2011 | – 200 |
| Restbuchwert 2011 | 200 |
| AfA 2012 | – 200 |
| Restbuchwert 2012 | 0 |
Ein vor 2008 angeschafftes GwG ist in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten, wenn die geforderten Angaben sich nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Als Angaben erforderlich sind hier Kauftag sowie Anschaffungskosten. Bei Preisen bis zu 60 Euro braucht ein GwG nicht in dem Verzeichnis oder in der Buchführung angeführt zu werden. Auf die bisher steuerrechtlich bestehenden Aufzeichnungspflichten (Aufnahme der Wirt-schaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis) wird beim Erwerb ab 2008 komplett verzichtet.
Bei Anschaffungskosten zwischen 151 und 1.000 Euro gibt es eine zwingende Poolbewertung. Die steuerrechtliche Dokumentation besteht ausschließlich in der einmaligen Erfassung des Wirtschaftsguts bei Zugang (Anschaffung). Im Vergleich zum vorherigen Recht müssen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 1 000 Euro steuerrechtlich nicht mehr einzeln in der Buchführung ausgewiesen werden.
Steuertipp: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen zur Einführung betriebswirtschaftlicher Softwaresysteme ein umfangreiches Erläuterungsschreiben herausgegeben (BMF-Schreiben vom 18.11.2005, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2172 - 37/05, nachzulesen in: BStBl. 2005, Band I, Seite 1025).