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Hardware

Gehören PC oder Mac zum Betriebsvermögen, handelt es sich bei der Hardware um ein selbstständig nutzbares materielles Wirtschaftsgut. Dieses ist als Anlagevermögen zu erfassen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei drei Jahren hinweg jedes Jahr mit einem Prozentsatz von 33,33 Prozent abzuschreiben.
Im Jahr der Anschaffung ist seit 2004 die Jahres-AfA nur noch zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel. Bis 2003 konnte aus Vereinfachungsgründen bei Kauf im ersten Halbjahr die volle Jahres-AfA und bei Kauf im zweiten Halbjahr die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden.

Steuertipp: Die grundsätzlich günstigere degressive Abschreibung war bei der kurzen Nutzungsdauer von drei Jahren kaum zu empfehlen, die ist seit 2008 ohnehin entfallen.

Beispiel: Ein Rechtsanwalt kauft im Dezember 2007 einen PC zum Preis von 3.000 Euro.

AfA pro Jahr (3.000 /3 Jahre) 1.000
Davon noch 1/12 im Dezember 2007 84
Restbuchwert 2007 2.916
AfA 2008 – 1.000
Restbuchwert 2008 1.916
AfA 2009 – 1.000
Restbuchwert 2009 916
AfA 2010 – 915
Erinnerungswert 1

Der PC darf natürlich in 2010 auch mit 916 Euro angeschrieben werden, sodass kein Erinnerungswert verbleibt.

Zu beachten ist, dass der Computer als ein Wirtschaftsgut gilt. Da die einzelnen Teile aufeinander abgestimmt und nur zusammen nutzbar sind, kann nicht jedes Teil für sich angesetzt werden.

Wenn der Preis bei einem Kauf vor 2008 allerdings unter 475,60 Euro (ab 2007: 487,90 Euro) inklusive Umsatzsteuer und damit netto unter 410 Euro lag, gilt der Computer als geringwertiges Wirtschaftsgut (GwG) und der Aufwand durfte(musste aber nicht) sofort in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).

Beim Erwerb ab 2008 hat sich diese Regelung geändert:

Beispiel: Der Rechtsanwalt kauft im Dezember 2008 einen PC zum Preis von 1.000 Euro.

AfA pro Jahr (3.000 / 5 Jahre) 200
Davon 2008 200
Restbuchwert 2008 800
AfA 2009 – 200
Restbuchwert 2009 600
AfA 2010 – 200
Restbuchwert 2010 400
AfA 2011 – 200
Restbuchwert 2011 200
AfA 2012 – 200
Restbuchwert 2012 0

Ein vor 2008 angeschafftes GwG ist in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis festzuhalten, wenn die geforderten Angaben sich nicht bereits aus der Buchführung ergeben. Als Angaben erforderlich sind hier Kauftag sowie Anschaffungskosten. Bei Preisen bis zu 60 Euro braucht ein GwG nicht in dem Verzeichnis oder in der Buchführung angeführt zu werden. Auf die bisher steuerrechtlich bestehenden Aufzeichnungspflichten (Aufnahme der Wirt-schaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis) wird beim Erwerb ab 2008 komplett verzichtet.

Bei Anschaffungskosten zwischen 151 und 1.000 Euro gibt es eine zwingende Poolbewertung. Die steuerrechtliche Dokumentation besteht ausschließlich in der einmaligen Erfassung des Wirtschaftsguts bei Zugang (Anschaffung). Im Vergleich zum vorherigen Recht müssen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 1 000 Euro steuerrechtlich nicht mehr einzeln in der Buchführung ausgewiesen werden.

Steuertipp: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen zur Einführung betriebswirtschaftlicher Softwaresysteme ein umfangreiches Erläuterungsschreiben herausgegeben (BMF-Schreiben vom 18.11.2005, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2172 - 37/05, nachzulesen in: BStBl. 2005, Band I, Seite 1025).


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