Wird der Computer nach dem Kauf aufgerüstet, beispielsweise mit zusätzlichem Arbeitsspeicher oder durch Einbau eines Modems, so gelten diese Wirtschaftsgüter nicht als eigenständig, sondern werden dem Restwert des Computers hinzugerechnet und zusammen mit diesem abgeschrieben.
Wird die Aufrüstung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, so verlängert
sich die Nutzungsdauer des Computers dadurch nicht. Vielmehr werden die
Aufwendungen dem Restwert der Anlage hinzugerechnet und der neue Betrag
auf die Restnutzungsdauer des PC oder Mac verteilt.
Ausnahmen stellen lediglich Aufrüstungen oder Erweiterungen, die offensichtlich
die Nutzungsdauer des Rechners tatsächlich verlängern, beispielsweise
der Einbau eines neuen Mainboards oder eines neuen Prozessors. Hier kann
die Nutzungsdauer des Computers heraufgesetzt werden.
Werden an der EDV-Anlage defekte Teile ausgetauscht, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.