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Aufrüstung

Wird der Computer nach dem Kauf aufgerüstet, beispielsweise mit zusätzlichem Arbeitsspeicher oder durch Einbau eines Modems, so gelten diese Wirtschaftsgüter nicht als eigenständig, sondern werden dem Restwert des Computers hinzugerechnet und zusammen mit diesem abgeschrieben.

Wird die Aufrüstung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, so verlängert sich die Nutzungsdauer des Computers dadurch nicht. Vielmehr werden die Aufwendungen dem Restwert der Anlage hinzugerechnet und der neue Betrag auf die Restnutzungsdauer des PC oder Mac verteilt.
Ausnahmen stellen lediglich Aufrüstungen oder Erweiterungen, die offensichtlich die Nutzungsdauer des Rechners tatsächlich verlängern, beispielsweise der Einbau eines neuen Mainboards oder eines neuen Prozessors. Hier kann die Nutzungsdauer des Computers heraufgesetzt werden.

Werden an der EDV-Anlage defekte Teile ausgetauscht, liegt sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.


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Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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