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Betriebsaufspaltung

Entstehung der Betriebsaufspaltung

Die bloße Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder Anlagegütern stellt meist eine Vermögensverwaltung dar, sodass keine Gewerbesteuer anfällt. Das gilt auch, wenn die Vermietung an ein anderes gewerblich tätiges Unternehmen erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch für die Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Dann kommt es zur Gewerbesteuerpflicht. Eine solche Sondersituation entsteht, wenn beide Parteien miteinander verflochten sind.

Eine Betriebsaufspaltung entsteht meist aus der Aufteilung einer bisher einheitlichen Firma in zwei selbständige Unternehmen. Durch die Aufspaltung ergeben sich in der Regel zwei Gesellschaften, die nach ihrer Funktion anschließend Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden. Die Funktion des Besitzunternehmens besteht nur noch darin, das Anlagevermögen (die so genannten wesentliche Betriebsgrundlagen) an eine gewerblich tätige Personen- oder zumeist Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zu vermieten oder zu verpachten. Die betrieblichen Aufgaben, also etwa Produktion, Marketing und Vertrieb, werden vom Betriebsunternehmen zumeist in der Rechtsform einer GmbH wahrgenommen.

In einem ersten Schritt wird ein Gewerbebetrieb, der bisher als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt wurde, in zwei rechtlich selbständige Einheiten aufgeteilt. Dazu gründet der Inhaber der Altfirma eine Kapitalgesellschaft. Diese führt dann den bisherigen Betrieb weiter. Der nächste Schritt der Betriebsaufspaltung besteht darin, wesentliche Teile des Vermögens wie Immobilien, Maschinen oder Rechte an die Betriebsgesellschaft zu vermieten. Umlaufvermögen wie Warenbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten werden hingegen übertragen, damit die neue Firma die Geschäfte lückenlos weiterführen kann.

Da sich das bisherige Unternehmen ab sofort nur noch um die Vermietung kümmert, wird es zu einem Besitzunternehmen. Das neue Betriebsunternehmen übernimmt die Geschäftsführung und tritt gegenüber Kunden, Lieferanten oder Kreditinstituten alleine in Erscheinung.

Als Rechtsform wird meist die GmbH gewählt, weil sich hierdurch die Haftung der Betriebsinhaber beschränken lässt. Ergebnis: Das Anlagevermögen bleibt beim Besitzunternehmen und ist vor dem Zugriff von Gläubigern der GmbH geschützt.

Das Besitzunternehmen birgt in aller Regel keine Risiken, die eine Beschränkung der Haftung notwendig macht. Deshalb wird hierfür meist die Rechtsform eines Personenunternehmens gewählt. Dies hat den steuerlichen Vorteil, dass entstehende Verluste bei den Gesellschaftern mit deren sonstigen persönlichen Einkünften verrechnet werden können.

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