Betriebsaufspaltung
Entstehung der Betriebsaufspaltung
Die bloße Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder Anlagegütern
stellt meist eine Vermögensverwaltung dar, sodass keine Gewerbesteuer anfällt.
Das gilt auch, wenn die Vermietung an ein anderes gewerblich tätiges Unternehmen
erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch für die Vermietung im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung. Dann kommt es zur Gewerbesteuerpflicht. Eine solche
Sondersituation entsteht, wenn beide Parteien miteinander verflochten sind.
Eine Betriebsaufspaltung entsteht meist aus der Aufteilung einer bisher
einheitlichen Firma in zwei selbständige Unternehmen. Durch die Aufspaltung
ergeben sich in der Regel zwei Gesellschaften, die nach ihrer Funktion
anschließend Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden. Die Funktion
des Besitzunternehmens besteht nur noch darin, das Anlagevermögen (die
so genannten wesentliche Betriebsgrundlagen) an eine gewerblich tätige
Personen- oder zumeist Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zu vermieten
oder zu verpachten. Die betrieblichen Aufgaben, also etwa Produktion,
Marketing und Vertrieb, werden vom Betriebsunternehmen zumeist in der
Rechtsform einer GmbH wahrgenommen.
In einem ersten Schritt wird ein Gewerbebetrieb, der bisher als Einzelunternehmen
oder Personengesellschaft geführt wurde, in zwei rechtlich selbständige
Einheiten aufgeteilt. Dazu gründet der Inhaber der Altfirma eine Kapitalgesellschaft.
Diese führt dann den bisherigen Betrieb weiter. Der nächste Schritt der
Betriebsaufspaltung besteht darin, wesentliche Teile des Vermögens wie
Immobilien, Maschinen oder Rechte an die Betriebsgesellschaft zu vermieten.
Umlaufvermögen wie Warenbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten werden
hingegen übertragen, damit die neue Firma die Geschäfte lückenlos weiterführen
kann.
Da sich das bisherige Unternehmen ab sofort nur noch um die Vermietung
kümmert, wird es zu einem Besitzunternehmen. Das neue Betriebsunternehmen
übernimmt die Geschäftsführung und tritt gegenüber Kunden, Lieferanten
oder Kreditinstituten alleine in Erscheinung.
Als Rechtsform wird meist die GmbH gewählt, weil sich hierdurch die Haftung
der Betriebsinhaber beschränken lässt. Ergebnis: Das Anlagevermögen bleibt
beim Besitzunternehmen und ist vor dem Zugriff von Gläubigern der GmbH
geschützt.
Das Besitzunternehmen birgt in aller Regel keine Risiken, die eine Beschränkung
der Haftung notwendig macht. Deshalb wird hierfür meist die Rechtsform
eines Personenunternehmens gewählt. Dies hat den steuerlichen Vorteil,
dass entstehende Verluste bei den Gesellschaftern mit deren sonstigen
persönlichen Einkünften verrechnet werden können.
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