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Besteuerung von Spekulationsgeschäften

Einführung

Bei Spekulationsgeschäften handelt es sich zum Bedauern vieler Anleger um ein Auslaufmodell - zumindest wenn es um das Plus und Minus aus Börsenaktivitäten geht. Denn nur wer vor 2009 erworbene Wertpapiere innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb wieder verkauft, muss den Gewinn versteuern und kann realisierte Verluste lediglich mit gleichartigen Gewinnen im gleichen oder anderen Jahren sowie übergangsweise unter der Abgeltungsteuer mit Gewinnen verrechnen. Solche Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG, vom Gesetzgeber "private Veräußerungsgeschäfte" genannt, sind in der Steuererklärung in der "Anlage SO" anzugeben. Mit nach 2008 georderten Titeln können Anleger hingegen keine Spekulationsgeschäfte mehr realisieren, das Gewinne und Verluste zu den Kapitaleinnahmen gehören und unabhängig von Haltefristen den Regeln der Abgeltungsteuer unterliegen.

Sofern der positive Jahressaldo aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 512 (ab 2008: 600) Euro liegt, bleiben die Gewinne komplett steuerfrei.
Aber Vorsicht: Liegen Anleger auch nur um einen einzigen Cent darüber, ist der gesamte Betrag und nicht nur die darüber hinaus gehende Differenz zu versteuern. Es handelt sich hier nämlich nicht um einen Freibetrag, sondern lediglich um eine Freigrenze. Bei Ehegatten steht jedem Partner eine eigene Freigrenze zu, sofern er entsprechende Gewinne vorweist. Hierzu reicht bereits ein Gemeinschaftsdepot aus. Es kann aber auch sinnvoll sein, wenn Ehepaare ihre Wertpapiere auf zwei Depots verteilen. Eine teilweise Übertragung auf Kinder kann weitere Vor-teile bringen.

Allerdings verringern auch Spekulationsverluste den steuerpflichtigen Betrag. Ist in einem Jahr der Verlust höher als der Gewinn, kann der Differenzbetrag mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr oder den Folgejahren verrechnet werden. Aus steuerlichen Gründen kann es sinnvoll sein, sich kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist von Verlustbringern zu trennen um dem Finanzamt noch wirksame rote Zahlen präsentieren zu können. Denn erfolgt der Verkauf erst nach mehr als einem Jahr, ist das Minus steuerlich irrelevant.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden Börsen- und Terminmarktgeschäfte generell als Kapitaleinnahme erfasst und Haltefristen spielen keine Rolle mehr. Das gilt aber - von einigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nur für Wertpapiere, die nach 2008 erworben werden. Für den Depotbestand an Silvester 2008 gilt mit Ausnahme von Zertifikaten, so genannten Finanzinnovationen und einigen besonderen FondsWertpapierarten ein dauerhaften Bestandsschutz. Allerdings verschwinden Spekulationsgeschäfte und § 23 EStG nicht komplett. Denn bei Immobilien und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern wie Goldbarren oder Schmuck bleiben die Regelungen, solche Gewinne oder Verluste unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

Die nachfolgenden Kapitel des Ratgebers erläutern die bis Ende 2008 und ab 2009 geltende Rechtslage.

Steuererklärung als Interview: Online-Steuererklärung 



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