Besteuerung von Spekulationsgeschäften
Einführung
Bei Spekulationsgeschäften handelt es sich zum Bedauern vieler Anleger
um ein Auslaufmodell - zumindest wenn es um das Plus und Minus aus Börsenaktivitäten
geht. Denn nur wer vor 2009 erworbene Wertpapiere innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Erwerb wieder verkauft, muss den Gewinn versteuern und
kann realisierte Verluste lediglich mit gleichartigen Gewinnen im gleichen
oder anderen Jahren sowie übergangsweise unter der Abgeltungsteuer
mit Gewinnen verrechnen. Solche Spekulationsgeschäfte nach §
23 EStG, vom Gesetzgeber "private Veräußerungsgeschäfte"
genannt, sind in der Steuererklärung in der "Anlage SO"
anzugeben. Mit nach 2008 georderten Titeln können Anleger hingegen
keine Spekulationsgeschäfte mehr realisieren, das Gewinne und Verluste
zu den Kapitaleinnahmen gehören und unabhängig von Haltefristen
den Regeln der Abgeltungsteuer unterliegen.
Sofern der positive Jahressaldo aus privaten Veräußerungsgeschäften
unter 512 (ab 2008: 600) Euro liegt, bleiben die Gewinne komplett steuerfrei.
Aber Vorsicht: Liegen Anleger auch nur um einen einzigen Cent darüber,
ist der gesamte Betrag und nicht nur die darüber hinaus gehende Differenz
zu versteuern. Es handelt sich hier nämlich nicht um einen Freibetrag,
sondern lediglich um eine Freigrenze. Bei Ehegatten steht jedem Partner
eine eigene Freigrenze zu, sofern er entsprechende Gewinne vorweist. Hierzu
reicht bereits ein Gemeinschaftsdepot aus. Es kann aber auch sinnvoll
sein, wenn Ehepaare ihre Wertpapiere auf zwei Depots verteilen. Eine teilweise
Übertragung auf Kinder kann weitere Vor-teile bringen.
Allerdings verringern auch Spekulationsverluste den steuerpflichtigen
Betrag. Ist in einem Jahr der Verlust höher als der Gewinn, kann
der Differenzbetrag mit Spekulationsgewinnen aus dem Vorjahr oder den
Folgejahren verrechnet werden. Aus steuerlichen Gründen kann es sinnvoll
sein, sich kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist von Verlustbringern zu
trennen um dem Finanzamt noch wirksame rote Zahlen präsentieren zu
können. Denn erfolgt der Verkauf erst nach mehr als einem Jahr, ist
das Minus steuerlich irrelevant.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 werden Börsen- und
Terminmarktgeschäfte generell als Kapitaleinnahme erfasst und Haltefristen
spielen keine Rolle mehr. Das gilt aber - von einigen Ausnahmen abgesehen
- grundsätzlich nur für Wertpapiere, die nach 2008 erworben
werden. Für den Depotbestand an Silvester 2008 gilt mit Ausnahme
von Zertifikaten, so genannten Finanzinnovationen und einigen besonderen
FondsWertpapierarten ein dauerhaften Bestandsschutz. Allerdings verschwinden
Spekulationsgeschäfte und § 23 EStG nicht komplett. Denn bei
Immobilien und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern wie Goldbarren
oder Schmuck bleiben die Regelungen, solche Gewinne oder Verluste unterliegen
nicht der Abgeltungsteuer.
Die nachfolgenden Kapitel des Ratgebers erläutern die bis Ende 2008 und
ab 2009 geltende Rechtslage.
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